Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG
Rechtssatz: Gesetzeszweck des BUAG ist es, die Arbeitnehmer vor Nachteilen in Bezug auf den Erwerb von dienstzeitabhängigen Ansprüchen wegen der Auswirkungen der in der Baubranche typischen saisonalen, witterungsbedingten Beschäftigungsunterbrechungen zu bewahren. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L11... mehr lesen...
1. Unstrittig ist, dass die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) am oben genannten Standort einen Betrieb (ein Unternehmen) betreibt und dort Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlichen Verträgen beruhen, beschäftigt. Die Revisionswerberin stellt in ihrem Betrieb ganzjährig in der Halle mit Armierungseisen bewehrte Betonsegmente für Betontürme von Windkraftanlagen her. Dabei fertigt ein Teil der Arbeitnehmer (die Baueisenbieger) die Bewehrungen an, die ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG
Rechtssatz: Dem BUAG unterliegen nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben. Es sind vielmehr auch solche Betriebe umfasst, die sich auf einen kleineren Teilbereich bzw. auf einzelne Tätigkeiten spezialisiert haben. Die Qualifizierung als Spezialbetrieb setzt freilich voraus, dass es... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG; VwGG §30 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 ... mehr lesen...