Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Untersuchungsrichterin die Kosten der M*****obilkom A*****ustria AG & Co KG (in der Folge: M*****obilkom) für deren Leistungen im Rahmen der von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in mehreren Beschlüssen angeordneten Telephonüberwachung unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 157.795,20 ATS mit 310.881,60 ATS. Die gegen den abweislichen Teil zulässig (§ 392 StPO) und rechtzeitig (Rückschein bei AS ... mehr lesen...
Rechtssatz: 1.
Rechtssatz: Der unbestimmte Gesetzesbegriff "angemessene Kosten" in § 89 Abs 2 Satz 2 TKG ist dahin zu interpretieren, dass die Leistungsvergütung lediglich nach dem tatsächlichen Aufwand vorzunehmen ist. 2.
Rechtssatz: Im Verfahren zur Festsetzung ersatzfähiger Kosten nach § 89 Abs 2 TKG ist per analogiam das Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen. 3.
Rechtssatz: Die analoge Heranziehung des Gebührenanspruchsgesetzes hat unter anderem zur Folge (§ 38 Abs 1 GebAG), dass ein G... mehr lesen...
Begründung: Mit den angefochtenen Beschlüssen haben die Erstgerichte jeweils der Beschwerdeführerin die Kosten für die Durchführung der Telefonüberwachung, wobei diese in allen Fällen Rückdatenerfassung und zu Z. 8 auch eigentliche Überwachung betraf, bestimmt. Hiebei haben die Erstgerichte jeweils mit Bezugnahme auf § 89 Abs 2 TKG die Kosten für den Personalaufwand im angesprochenen Umfang samt Mehrwertsteuer zugesprochen, jedoch den Aufwand an "CPU-Zeit" unter Verweis auf d... mehr lesen...
Norm: TKG §89 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2004 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Rechtssatz: Rufdatenrückerfassung ist Inhalt des in § 89 TKG definierten Fernmeldegeheimnisses u... mehr lesen...
Norm: TKG §89 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2004 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Rechtssatz: Bereitstellen im Sinn des § 89 Abs 1 TKG umfaßt auch die anfallenden Rechnerzeiten. ... mehr lesen...
Norm: TKG §89 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2004 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Rechtssatz: CPU-Zeit betrifft den Maschineneinsatz und die Bereitstellung der für die Fernmeldeüb... mehr lesen...
Norm: TKG §89 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2004 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 89 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Rechtssatz: Mangels Kalkulationsunterlagen zum Personalaufwand ist in analoger Anwendung des § 3... mehr lesen...