Norm
TKG §89Rechtssatz
Rufdatenrückerfassung ist Inhalt des in § 89 TKG definierten Fernmeldegeheimnisses und die Maßnahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 149a ff StPO beziehen sich auch darauf.Rufdatenrückerfassung ist Inhalt des in Paragraph 89, TKG definierten Fernmeldegeheimnisses und die Maßnahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Paragraph 149 a, ff StPO beziehen sich auch darauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000065Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010