Norm: TKG §5 Abs3TKG 2003 §6 Abs1
Rechtssatz: Der in § 6 Abs 1 TKG 2003 gebrauchte Begriff „Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen. Entscheidungstexte 7 Ob 36/08g Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 36/08g Veröff... mehr lesen...
Norm: TKG §6 Abs1TKG 2003 §5 Abs3
Rechtssatz: Die Benützung öffentlichen Guts für Fernsprechzellen war nach § 6 Abs 1 TKG (1997) für Konzessionsinhaber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und ist nach § 5 Abs 3 TKG 2003 zwingend für alle Bereitsteller eines Kommunikationsdienstes unentgeltlich. Entscheidungstexte 6 Ob 310/04p Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 310/04... mehr lesen...