Norm
TKG §6 Abs1Rechtssatz
Die Benützung öffentlichen Guts für Fernsprechzellen war nach § 6 Abs 1 TKG (1997) für Konzessionsinhaber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und ist nach § 5 Abs 3 TKG 2003 zwingend für alle Bereitsteller eines Kommunikationsdienstes unentgeltlich.Die Benützung öffentlichen Guts für Fernsprechzellen war nach Paragraph 6, Absatz eins, TKG (1997) für Konzessionsinhaber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und ist nach Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003 zwingend für alle Bereitsteller eines Kommunikationsdienstes unentgeltlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119942Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0060OB00310_04P0000_001