RS OGH 2008/6/11 7Ob36/08g

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Rechtssatz

Der in § 6 Abs 1 TKG 2003 gebrauchte Begriff „Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen.Der in Paragraph 6, Absatz eins, TKG 2003 gebrauchte Begriff „Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123683

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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