Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TKK) stellte mit Bescheid fest, dass gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 S 1 TKG 2003 der Markt für Festnetzorientierung für die sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant sei. Weiters hob die TKK die der XXXX durch den Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 7/06-58 vom XXXX auferlegten Verpflichtungen, betreffend den „Markt für Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Stand... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) übermittelte mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 50 TKG 2003 gegenüber der XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei) an die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde), womit sie die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gegenüber der mitbeteiligten Partei begehrte. 1. Die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdefü... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beschlossen: "A. Marktdefinition 1. Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt "Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)" ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist. 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt "Zugan... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beschlossen: "A. Marktdefinition 1. Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt ‚Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)' ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist. 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt ‚... mehr lesen...