Entscheidungsdatum
15.04.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W120 2010483-1/14E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 05.05.2014, M 1.3/2012-92, betreffend Definition des Marktes "Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)", Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 05.05.2014, M 1.3/2012-92, betreffend Definition des Marktes "Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)", Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beschlossen:
"A. Marktdefinition
1. Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt "Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)" ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt "Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)" ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist.
2. Diesem Markt gehören analoge und digitale Zugangsrealisierungen zum öffentlichen Telefonnetz an, die über ein eigenes Kupferdoppelader- bzw Glasfasernetz, entbündelte Leitungen, Mietleitungen bzw über Kabelnetze (CATV-Anschlüsse) realisiert werden. Der Zugang umfasst Anschluss und Erreichbarkeit für ankommende Verbindungen, sowie abgehende Verbindungen.
Bestandteil dieses Marktes sind auch feste Anschlüsse, die über das Mobiltelefonnetz realisiert werden und einen ortsfesten Netzabschlusspunkt haben, und feste Anschlüsse, die Teil eines Bündelproduktes sind. Zugangsrealisierungen über Voice over Broadband sind ebenfalls Bestandteil dieses Marktes.
Zugangsrealisierungen über Voice over Internet und mobile Zugangsrealisierungen zum öffentlichen Telefonnetz über Mobiltelefonnetze sind ebenso wie öffentliche Sprechstellen nicht Teil des Marktes.
3. Der Markt umfasst das gesamte Bundesgebiet.
B. Beträchtliche Marktmacht
Gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TKG 2003 wird festgestellt, dass XXXX auf dem Markt iSd Spruchpunktes A. über beträchtliche Marktmacht verfügt."Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 wird festgestellt, dass römisch 40 auf dem Markt iSd Spruchpunktes A. über beträchtliche Marktmacht verfügt."
Unter Spruchpunkt C. ("Auferlegung von Verpflichtungen") wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 näher konkretisierte spezifische Verpflichtungen auferlegt.Unter Spruchpunkt C. ("Auferlegung von Verpflichtungen") wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 näher konkretisierte spezifische Verpflichtungen auferlegt.
Mit Spruchpunkt D. ("Aufhebung von Verpflichtungen") wurde ausgesprochen: "Die der XXXX mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 1/06-64 vom 02.04.2007 auferlegten spezifischen Verpflichtungen werden gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 mit Zustellung dieses Bescheids aufgehoben."Mit Spruchpunkt D. ("Aufhebung von Verpflichtungen") wurde ausgesprochen: "Die der römisch 40 mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 1/06-64 vom 02.04.2007 auferlegten spezifischen Verpflichtungen werden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 mit Zustellung dieses Bescheids aufgehoben."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid "seinem vollen Umfang nach, in eventu in den Spruchpunkten B. (Feststellung beträchtlicher Marktmacht), C. (Auferlegung von Verpflichtungen) und D. (Aufhebung von Verpflichtungen) angefochten wird" und mehrere Anträge gestellt werden.
3. Mit am 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom selben Tag zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG).
Die §§ 17, 28 und 31 VwGVG lauten:Die Paragraphen 17, 28 und 31 VwGVG lauten:
"Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]"
"Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[...]"
2. Mit Eingabe vom 21.03.2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (siehe dazu noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, Zl. 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B)
3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Marktabgrenzung, Marktmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2010483.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016