Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2109708/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsitzende und die Richter Mag. Ingrid Zehetner und Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Wiesinger, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.04.2015, Zl. Z 9/14-22, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsitzende und die Richter Mag. Ingrid Zehetner und Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Wiesinger, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.04.2015, Zl. Ziffer 9 /, 14 -, 22,, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Telekom-Control-Kommission zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) übermittelte mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 50 TKG 2003 gegenüber der XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei) an die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde), womit sie die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gegenüber der mitbeteiligten Partei begehrte.1. Die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) übermittelte mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß Paragraph 50, TKG 2003 gegenüber der römisch 40 (im Folgenden mitbeteiligte Partei) an die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde), womit sie die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gegenüber der mitbeteiligten Partei begehrte.
Nachdem ein von der XXXX geführtes Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 TKG 2003 keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien ergab, führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den angefochtenen Bescheid.Nachdem ein von der römisch 40 geführtes Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 121, TKG 2003 keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien ergab, führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den angefochtenen Bescheid.
2. Dagegen erhoben die mitbeteiligte Partei (mit Schriftsatz vom 06.05.2015) und die Beschwerdeführerin (mit Schriftsatz vom 02.05.2015) Beschwerde.
Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde am 21.02.2018 zurückgezogen und das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden BVwG) vom 23.02.2018, Zl. W113 2109838-1, eingestellt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Terminierungsentgelte für die Verkehrsarten V9, V10 und V39 seien zu niedrig angesetzt worden (0,137/0,085 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak). Die Festlegung dieser Entgelte basiere auf dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-177, womit zu Unrecht eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Es mögen daher die beantragten Entgelte in der Höhe von 1,28/0,71 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, festgesetzt werden.
Weiters monierte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Originierungsentgelte der mitbeteiligten Partei. Diese würden auf dem Marktanalysebescheid vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, basieren, der rechtswidrig ergangen sei. Es möge ein Originierungsentgelt der mitbeteiligten Partei in der Höhe von nicht mehr als 0,82/0,48 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, festgesetzt werden. Es mögen auch die in der der Beschwerde beigefügten Anlage A dargelegten Entgelte angeordnet werden, in eventu möge der angefochtene Bescheid behoben werden.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2015 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, merkte an von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und gab eine inhaltliche Stellungnahme ab.
4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.02.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf die Behebung des Marktanalysebescheides vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, durch den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). Sie führte weiters aus, das BVwG möge inhaltlich entscheiden, und stellte den Eventualantrag auf Anordnung von Originierungsentgelten in der Höhe von 0,52/0,2192 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, wie in der der Stellungnahme beigelegten Anlage B dargelegt.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2018 wurden die Verfahrensparteien von den Beschwerden und bisherigen Stellungnahmen informiert.
6. Mit Stellungnahme vom 21.02.2018 beantragte die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Beschwerde. Sie sprach sich zudem gegen eine Zurückverweisung durch das BVwG sowie die Bestellung eines externen Sachverständigen aus. Wenn, dann möge ein Amtssachverständiger herangezogen werden. Eine Einigung mit der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich nicht zu Stande gekommen.
Inhaltlich brachte sie zum Beschwerdepunkt der Originierungsentgelte im Wesentlichen vor, der Marktanalysebescheid vom 02.05.2007, M 7/06-58, lebe zwar theoretisch wieder auf, nachdem jener aus 2013 vom VwGH behoben worden sei, er sei aber als Grundlage für einen Zusammenschaltungsbescheid nicht mehr geeignet, weshalb sich eine Orientierung nach der Methode "FL-LRAIC" bei der Bestimmung der Kosten verbieten würde.
7. Die belangte Behörde verwies mit Schreiben vom 06.03.2018 auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Marktanalysen. Betreffend die Behebung des Marktanalysebescheides M 1.9/12-81 wies sie auf die im wiederauflebenden Bescheid vom 05.02.2007, Zl. M 7/06-58, enthaltene Nichtdiskriminierungsverpflichtung durch die mitbeteiligte Partei hin. Sie beantragte erneut, die Beschwerde abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 16.03.2018 eine Stellungnahme zu sämtlichen im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen. Sie beurteilte das Vorbringen der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei als unschlüssig. Insbesondere gelte der Marktanalysebescheid M 7/06 nach Aufhebung jenes aus dem Jahr 2013, M 1.9/12, unbestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei liegt ein Zusammenschaltungsvertrag vom 19.05.2003 vor. Anhang 6, der die Entgelte von der mitbeteiligten Partei betrifft, wurde zum 31.12.2009 von der mitbeteiligten Partei gekündigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014, Zl. Z 2/10-99, wurden vertragsersetzend Festnetzzusammenschaltungsentgelte betreffend den Anhang 6 und 7 ab 01.01.2010 bis zum 31.10.2013 (Anhang 6 "regulierte Entgelte") und ab 01.01.2010 unbefristet (Anhang 7 "unregulierte Entgelte") angeordnet. Dagegen wurde eine Beschwerde von der Beschwerdeführerin erhoben und war dieses Beschwerdeverfahren zu Zl. 2104139 beim BVwG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch anhängig.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014, Zl. Ziffer 2 /, 10 -, 99,, wurden vertragsersetzend Festnetzzusammenschaltungsentgelte betreffend den Anhang 6 und 7 ab 01.01.2010 bis zum 31.10.2013 (Anhang 6 "regulierte Entgelte") und ab 01.01.2010 unbefristet (Anhang 7 "unregulierte Entgelte") angeordnet. Dagegen wurde eine Beschwerde von der Beschwerdeführerin erhoben und war dieses Beschwerdeverfahren zu Zl. 2104139 beim BVwG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch anhängig.
Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-177, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Festnetz an festen Standorten der XXXX " gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-148, wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der XXXX " gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gegen die Bescheide wurden Rechtsmittel erhoben. Neben verschiedenen der mitbeteiligten Partei auferlegten Verpflichtungen wurde im Rahmen der Entgeltkontrolle in den beiden Marktanalysebescheiden für die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei ein maximales Terminierungsentgelt in Höhe von 0,137/0,085 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, ab 01.11.2013 angeordnet.Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-177, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Festnetz an festen Standorten der römisch 40 " gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-148, wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der römisch 40 " gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gegen die Bescheide wurden Rechtsmittel erhoben. Neben verschiedenen der mitbeteiligten Partei auferlegten Verpflichtungen wurde im Rahmen der Entgeltkontrolle in den beiden Marktanalysebescheiden für die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei ein maximales Terminierungsentgelt in Höhe von 0,137/0,085 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, ab 01.11.2013 angeordnet.
Mit dem Marktanalysebescheid der belangte Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Die mitbeteiligte Partei wurde gemäß § 42 TKG 2003 unter anderem verpflichtet, für die Zusammenschaltungsleistung ab 01.11.2013 ein maximales Originierungsentgelt pro Minute in der Höhe von 2,135/1,321 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, zu verrechnen. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben.Mit dem Marktanalysebescheid der belangte Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Die mitbeteiligte Partei wurde gemäß Paragraph 42, TKG 2003 unter anderem verpflichtet, für die Zusammenschaltungsleistung ab 01.11.2013 ein maximales Originierungsentgelt pro Minute in der Höhe von 2,135/1,321 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, zu verrechnen. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ergingen folgende Entscheidungen des VwGH: Der Marktanalysebescheid der belangten Behörde betreffend Originierung vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in den Spruchpunkten B, C und D mit Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, aufgehoben (Spruchpunkt A zur Definition des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" blieb bestehen). Die Rechtsmittel gegen die Marktanalysebescheide vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012, betreffend Terminierung wurden zurückgewiesen bzw. deren Behandlung abgelehnt (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Zl. 2014/03/0050-21; 17.11.2015, Zl. 2013/03/0142-14; vgl. EuGH 15.09.2016, Rs C-28/15), womit die genannten Bescheide endgültig in Rechtskraft erwachsen sind.Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ergingen folgende Entscheidungen des VwGH: Der Marktanalysebescheid der belangten Behörde betreffend Originierung vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in den Spruchpunkten B, C und D mit Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, aufgehoben (Spruchpunkt A zur Definition des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" blieb bestehen). Die Rechtsmittel gegen die Marktanalysebescheide vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012, betreffend Terminierung wurden zurückgewiesen bzw. deren Behandlung abgelehnt vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Zl. 2014/03/0050-21; 17.11.2015, Zl. 2013/03/0142-14; vergleiche EuGH 15.09.2016, Rs C-28/15), womit die genannten Bescheide endgültig in Rechtskraft erwachsen sind.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.12.2014 den hier gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer Anordnung von Zusammenschaltungsentgelten gegenüber der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde. Ein von der XXXX geführtes Streitschlichtungsverfahren brachte keine einvernehmliche Lösung.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.12.2014 den hier gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer Anordnung von Zusammenschaltungsentgelten gegenüber der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde. Ein von der römisch 40 geführtes Streitschlichtungsverfahren brachte keine einvernehmliche Lösung.
1.3. Die mitbeteiligte Partei verrechnete die auf Pure LRIC basierenden Terminierungsentgelte in Höhe von 0,137/0,085 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, laut Marktanalysebescheid vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/12-148, gegenüber der Beschwerdeführerin, wie auch gegenüber allen anderen Betreibern, bzw. bot diese allen mittels Standardangebot an. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihre Terminierungsleistung davon abweichende Entgelte in der Höhe von 1,28/0,71 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak.
Die mitbeteiligte Partei verrechnete gegenüber der Beschwerdeführerin für die Verkehrsarten V 23, 24, 41 804 00x die laut Marktanalysebescheid M 1.9/12 vom 30.09.2013 angeordneten Entgelte in der Höhe von 2,135/1,321 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak. Für die Verkehrsart V 41 (Originierung lokal) verrechnete die mitbeteiligte Partei allen Betreibern 1,503/0,875 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak. Die Beschwerdeführerin beantragte Originierungsentgelte der mitbeteiligten Partei in Höhe von 0,82/0,48 (bzw. später mit Eventualantrag vom 26.02.2016 0,52/0,2192) Cent pro Minute, Peak/Off-Peak.Die mitbeteiligte Partei verrechnete gegenüber der Beschwerdeführerin für die Verkehrsarten römisch fünf 23, 24, 41 804 00x die laut Marktanalysebescheid M 1.9/12 vom 30.09.2013 angeordneten Entgelte in der Höhe von 2,135/1,321 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak. Für die Verkehrsart römisch fünf 41 (Originierung lokal) verrechnete die mitbeteiligte Partei allen Betreibern 1,503/0,875 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak. Die Beschwerdeführerin beantragte Originierungsentgelte der mitbeteiligten Partei in Höhe von 0,82/0,48 (bzw. später mit Eventualantrag vom 26.02.2016 0,52/0,2192) Cent pro Minute, Peak/Off-Peak.
Seit Jänner 2014 wurden zwischen den Parteien jene Entgelte wechselseitig verrechnet, welche in den Marktanalysebescheiden M 1.8/12 und M 1.9/12 angeordnet wurden. Hinsichtlich der Originierung lokal (V 41) werden konkret jene Entgelte verrechnet, die im Standardangebot der mitbeteiligten Partei veröffentlicht sind.Seit Jänner 2014 wurden zwischen den Parteien jene Entgelte wechselseitig verrechnet, welche in den Marktanalysebescheiden M 1.8/12 und M 1.9/12 angeordnet wurden. Hinsichtlich der Originierung lokal (römisch fünf 41) werden konkret jene Entgelte verrechnet, die im Standardangebot der mitbeteiligten Partei veröffentlicht sind.
1.4. Die Festsetzung der Entgelte im angefochtenen Bescheid erfolgte durch die Übernahme der in den Marktanalysebescheiden vom 30.09.2013, Zln. M 1.8/2012-148 sowie M 1.9/12-81, vorgeschriebenen maximal zulässigen Entgelten. Lediglich bei der Originierung wurden teilweise niedrigere Beträge festgelegt, da die mitbeteiligte Partei diese niedrigeren Beträge tatsächlich verrechnete.
Eine Bestellung von Sachverständigen zur Ermittlung einer angemessenen Höhe der festzulegenden Entgelte oder sonstige diesbezügliche Ermittlungsschritte erfolgten nicht, sondern stützte sich die belangte Behörde ausschließlich auf die oben genannten Marktanalysebescheide.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und den im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Stellungnahmen.
Die Feststellungen zu den angebotenen, verrechneten bzw. von der Beschwerdeführerin beantragten Entgelten ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden diese von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 121a Abs. 2 TKG 2003 entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG 2003 entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), StF BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, lautet auszugsweise:
"Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 38. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.Paragraph 38, (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen, wobei der Abschluss von Risikobeteiligungsverträgen ebenso wie Kooperationsvereinbarungen zur Teilung des Investitionsrisikos für neue und verbesserte Infrastruktur dadurch unberührt bleibt, sofern der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
[...]"
"Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.Paragraph 48, (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardangebote gemäß § 38 Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen. Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.(3) Standardangebote gemäß Paragraph 38, Absatz 3, sind der Regulierungsbehörde vorzulegen. Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:Paragraph 49, (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 42 oder 47 auferlegt worden sind oder der nach § 22 Abs. 3, § 23, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 22 Abs. 3, 23, 38, 41, 42, 47, 47a, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.Paragraph 50, (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38, 41, 42, oder 47 auferlegt worden sind oder der nach Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 48, oder Paragraph 49, Absatz 3, verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach Paragraphen 22, Absatz 3, 23, 38, 41, 42, 47, 47 a, 48, oder Paragraph 49, Absatz 3, bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten."
§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), StF BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Daraus ergibt sich in der Sache:
Gemäß § 48 Abs. 1 TKG 2003 ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Kommt zwischen diesen Betreibern eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nach § 48 TKG 2003 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten gemäß § 50 TKG 2003 die Regulierungsbehörde anrufen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Nachfrage nach einer entsprechenden Zusammenschaltungsleistung gestellt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt haben.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, TKG 2003 ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Kommt zwischen diesen Betreibern eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nach Paragraph 48, TKG 2003 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten gemäß Paragraph 50, TKG 2003 die Regulierungsbehörde anrufen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Nachfrage nach einer entsprechenden Zusammenschaltungsleistung gestellt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt haben.
Weiters ist Voraussetzung, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung über die betreffende Zusammenschaltungsleistung bzw. keine - die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzende - Anordnung der Regulierungsbehörde vorliegt. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob die involvierten Betreiber über beträchtliche Marktmacht iSd § 35 TKG 2003 verfügen oder nicht. Die Anordnung der Regulierungsbehörde, in der Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt werden, ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung (§ 121 Abs. 3 TKG 2003).Weiters ist Voraussetzung, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung über die betreffende Zusammenschaltungsleistung bzw. keine - die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzende - Anordnung der Regulierungsbehörde vorliegt. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob die involvierten Betreiber über beträchtliche Marktmacht iSd Paragraph 35, TKG 2003 verfügen oder nicht. Die Anordnung der Regulierungsbehörde, in der Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt werden, ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung (Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Regulierungsbehörde auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gestellt. Unbestritten ist, dass die beantragten Regelungen eine Zusammenschaltungsleistung iSd §§ 3 Z 25 iVm 48 TKG 2003 betreffen. Unbestritten blieb von den Parteien ebenso, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Anordnung gemäß § 50 TKG 2003 vorliegen.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Regulierungsbehörde auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gestellt. Unbestritten ist, dass die beantragten Regelungen eine Zusammenschaltungsleistung iSd Paragraphen 3, Ziffer 25, in Verbindung mit 48 TKG 2003 betreffen. Unbestritten blieb von den Parteien ebenso, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Anordnung gemäß Paragraph 50, TKG 2003 vorliegen.
Im angefochtenen Bescheid wurde sodann eine Anordnung betreffend die Originierungs- und Terminierungsentgelte mit Wirksamkeit ab 01.11.2013 getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde standen di