Norm: TKG 2003 §107 Abs1UWG §1 D1f
Rechtssatz: Die ausdrückliche Normierung der Unzulässigkeit unerbetener Telefonanrufe in § 107 TKG 2003 kann nicht dazu führen, den Unterlassungsanspruch der nach § 14 UWG Klageberechtigten von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Als Fall sittenwidrigen „Anreißens" begründet unerbetene Telefonwerbung einen (unmittelbaren) Verstoß gegen § 1 UWG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 CdIaTKG §101 Abs1TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: Da höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zust... mehr lesen...
Norm: TKG §101TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG. Entscheidungstexte 4 Ob 113/99t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 113/99t 4 Ob 251/00s Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 251/00s Vgl ... mehr lesen...
Norm: TKG §101TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu unt... mehr lesen...