RS OGH 2005/8/2 4Ob113/99t, 4Ob251/00s, 4Ob24/03p, 1Ob104/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
beobachten
merken

Rechtssatz

Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG.Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des Paragraph 101, TKG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111973

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00113_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten