Entscheidungen zu § 8 Abs. 4 FSG

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Tirol 2006/04/05 2005/11/0488-5

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 16.08.2004, um 14.25 Uhr, den KKW, Kennzeichen XY, in Haiming, auf der Ötztal Straße B 186, bei km 2.300 gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken des Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt: Code 104 Kontrollun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 05.04.2006

RS UVS Wien 2005/06/14 03/P/46/2102/2005

Rechtssatz: Die Missachtung von Auflagen, die dem Inhaber einer Lenkerberechtigung erteilt wurden, ist rechtlich als Übertretung des § 8 Abs 4 FSG zu qualifizieren und kann verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 37 Abs 1 und 6 FSG sanktioniert werden. Ein Verstoß gegen die Auflagen, die gemeinsam mit der Lenkerberechtigung erteilt wurden und die im Führerschein eingetragen waren, ändert nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der Lenkerberechtigung. Die Lenkerberechtigung ist nämlich als behör... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 14.06.2005

TE UVS Wien 2005/06/14 03/P/46/2102/2005

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.11.2004 um 22.40 Uhr in Wien, R-zeile, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-62 gelenkt, 1.) obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,42 mg/l aufgewiesen habe, somit 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l und 2.) ohne im Besitz einer gültigen ? für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt ? Lenker... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 14.06.2005

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