TE UVS Tirol 2006/04/05 2005/11/0488-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn M. W., geb XY, XY, U., vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B. und A., XY-Platz, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.01.2005, GZ: VK-32473-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c, 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf Euro 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 64 Abs 1, 2 VStG mit Euro 24,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

?Sie haben am 16.08.2004, um 14.25 Uhr, den KKW, Kennzeichen XY, in Haiming, auf der Ötztal Straße B 186, bei km 2.300 gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken des Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind.

Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt:

Code 104 Kontrolluntersuchung auf psychischem und neurologischem

Befund mit EEG alle 6 Monate.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs 1 FSG iVm § 8 Abs 4FSG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) gemäß § 37 Abs 1 FSG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: Euro 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.?

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber wie folgt aus:

?Der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 16.08.2004, um 14.25 Uhr, den PKW, Kennzeichen XY, in Haiming, auf der Ötztal Straße B 186, bei km

2.300 gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass er beim Lenken des Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt hat, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind, nämlich Code 104 Kontrolluntersuchung auf psychischem und neurologischem Befund mit EEG alle 6 Monate, nicht erfüllt habe besteht nicht zu Recht. Diesbezüglich darf der Beschuldigte zunächst nochmals auf die bereits umfänglichen Ausführungen im fristgerechten Einspruch vom 13.09.2004 und der Stellungnahme vom 02.11.2004 verweisen, wobei das Vorbringen in diesen beiden Schriftsätzen ebenso zum Vorbringen in dieser Berufung erhoben wird.

Überdies darf der Beschuldigte darauf hinweisen, dass hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles ein Parallelverfahren der Bezirkshauptmannschaft Imst zu GZ 3-FSE-547/02, GZ beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (uvs-2004/17/201-1) behängt und darf diesbezüglich auch auf das dortige umfangreiche Vorbringen hingewiesen werden, welche Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Imst zu GZ 3-FSE-547/02 ausdrücklich beantragt wird.

Nochmals darf zusammengefasst darauf verwiesen werden, dass der Beschuldigte nicht gegen die Auflage, Code 104 Kontrolluntersuchung auf psychischem und neurologischem Befund mit EEG alle 6 Monate, verstoßen hat.

Diesbezüglich ist nicht wie die erkennende Behörde vermeint maßgeblich, ob nunmehr diese Auflage durch die Führerscheinabteilung gestrichen wird, maßgeblich ist, ob der seitens des zuständigen Amtsarztes zugewiesene Facharzt eine weitere Kontrolluntersuchung auf psychischem und neurologischem Befund mit EEG hier notwendig hält oder nicht.

Nunmehr wird endlich auch seitens der erkennenden Behörde außer Streit gestellt, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nachkommend zuletzt am 21.01.2003 bei Dr. E. (zugewiesen entsprechend den Bescheiden) eine fachärztliche Untersuchung vorgenommen hat und hiebei der Facharzt Dr. A. E. ausdrücklich in seinem letzten Satz dieses Attestes hinweist, dass bei Unauffälligkeit eine weitere Kontrolluntersuchung entfallen kann. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keinerlei Auffälligkeiten hinsichtlich psychischen und neurologischen Aspekten vorhanden. Dass solche Auffälligkeiten gegeben sein sollten wird auch seitens der erkennenden Behörde nicht einmal vorgebracht bzw behauptet. Bei Hinweis des letzten fachärztlichen Attestes vom 21.01.2003 ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte der Auflage entsprechend seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Erst bei Auffälligkeiten hätte eine neuerliche Untersuchung stattfinden müssen, auch bei entsprechender Eintragung der erwähnten Auflage ist der Beschuldigte dem Auftrag des von der erkennenden Behörde zugewiesenen Neurologen nachgekommen und ist es nunmehr der erkennenden Behörde, Bezirkshauptmannschaft Imst, nicht möglich, einfach dieses vorhandene fachärztliche Attest vom 21.01.2003 zu ignorieren. Es stellt sich hiebei ausdrücklich die Frage, ob nunmehr die seitens einer erkennenden Behörde zugewiesenen Fachärzte und der hiebei erfolgten Empfehlungen nicht mehr einer Entscheidungsfindung heranzuziehen sind, insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte gerade dem fachärztlichen Attest vom 21.01.2003 folgend sich nicht im klaren war, dass die erkennende Behörde nunmehr weiterhin beabsichtigt, die ärztlichen Befunde übermittelt zu bekommen. Dass dies nicht der Fall sein kann bedingt des weiteren auch auf das Datum des letzten fachärztlichen Attestes vom 21.01.2003. Bis zur nunmehrigen Beanstandung sind mehr als 1,5 Jahre vergangen und wurde der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seitens der erkennenden Behörde (Führerscheinabteilung) aufgefordert seinen Führerschein entweder abzugeben oder die verlangten ärztlichen Atteste beizubringen. Eine solche Vorgangsweise der erkennenden Behörde ist nur dahingehend verständlich, dass in Folge des Vorhandenseins des fachärztlichen Attestes des zugewiesenen Facharztes Dr. E. nur bei Auffälligkeit eine weitere Kontrolluntersuchung zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten ist in keiner Weise irgend ein Verschulden vorwerfbar, interne und unzureichende Abläufe einer erkennenden Behörde sind dem Beschuldigten nicht anzulasten.

Diesbezüglich darf nochmals auf die erfolgte Stellungnahme vom 24.09.2004 des Amtsarztes Dr. F. eingegangen werden. Dem Beschuldigten ist es vollkommen unerklärlich, warum der Amtsarzt, obwohl er in seinem Gutachten vom 31.05.2000 Dr. E. als Facharzt zugewiesen hat, in seiner Stellungnahme vom 24.09.2004 davon spricht, dass es sich hiebei um ein fachärztliches Attest im Interesse der klagenden Partei (wohl gemeint Beschuldigte) handelt. Der zugewiesene Facharzt hat in seinem letzten fachärztlichen Attest vom 21.01.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Kontrolluntersuchung, auch wenn die Auflage im Führerschein ersichtlich ist, erst bei entsprechenden Auffälligkeiten zu erfolgen hat. Dies ist der Beschuldigte nachgekommen und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren vollkommen zu unrecht gegen den Beschuldigten geführt.

In Folge der nicht erklärbaren Vorgangsweise des Amtsarztes Dr. F. ist eine Einvernahme sowohl des Facharztes Dr. A. E. als auch des Amtsarztes Dr. M. F. in der anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung unabdingbar.

Um weitere Wiederholungen hintanzuhalten erlaubt sich der Beschuldigte nochmals auf die umfangreichen Vorbringen in seinen Schriftsätzen zu verweisen, welche bereits zum Vorbringen dieser Berufung erhoben wurden und werden diesbezüglich höflich gestellt die Anträge:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge der Berufung Folge geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Imst gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.

2. Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.?

 

Auf Berufungsebene wurde für den 22.02.2006 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hat in weiterer Folge auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet und ersucht, auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Die für 22.02.2006 ausgeschriebene Verhandlung wurde daher, nachdem zudem die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, wieder abberaumt.

 

Die Berufungsbehörde hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, in sämtliche Führerscheinakten sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu Zl 2004/17/201 (Führerscheinentzugsverfahren) samt erstinstanzlichem Akt der Bezirkshauptmannschaft Imst, GZ 3-FSE-547/02.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht die Berufungsbehörde folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Am 16.8.2004 um 14:25 Uhr wurde im Ortsgebiet der Gemeinde Haiming auf der Landesstraße B 186 bei Straßenkilometer 2,300 festgestellt, dass der Berufungswerber den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) lenkte.

Die Lenkberechtigung wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Imst unter den Auflagen: ?Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 60 Monaten (gerechnet ab 31.5.2000)?, ?Verwendung von KL 01.02 links, Schutzbrille 01.03? und ?Kontrolluntersuchung auf psychischen und neurologischen Befund mit EEG in Zeitabständen von 6 Monaten, gerechnet ab 31.5.2000, durch Dr. E., Code 104? erteilt. Bei Herrn Dr. A. E. handelt es sich um einen Psychotherapeuten und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Ordination in 6460 Imst.

Dies steht auf Grund der Anzeige des Gendarmerieposten Ötz vom 17.8.2004, GZ A1/1604/01/2004, dem bezughabenden Führerscheinakt und dem vom Berufungswerber durch Gegenzeichnung zur Kenntnis genommenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7.7.2000, GZ 1347/00, fest.

In diesem Schreiben vom 7.7.2000 wurde weiters festgelegt, dass der jeweilige fachärztliche Befund auf Grund der halbjährlichen Kontrolluntersuchung unverzüglich dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Imst persönlich, im Postwege oder per Fax zu übermitteln ist. Bei der Bezirkshauptmannschaft Imst sind nach dem 31.5.2000 bis zur Betretung am 16.8.2004 die fachärztlichen Befunde von Dr. Ennemoser vom 6.3.2001, vom 5.9.2001, vom 1.3.2002 und vom 21.1.2003 sowie ein EEG-Befund von ao.Univ.-Prof. Dr. G. B., Abteilungsleiter an der Innsbrucker Universitätsklinik für Neurologie, vom 4.8.2004 eingegangen.

Dies geht ua aus der Einvernahme des Zeugen Dr. M. F. (Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Imst) laut Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 24.2.2005 im Führerscheinentzugsverfahren (Zl 2004/17/201-3), worauf der Berufungswerber in seiner Berufung hingewiesen hat, hervor.

In seinem letzten fachärztlichen Attest vom 21.1.2003 betreffend den Berufungswerber (Beilage im obigen Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol) führte Dr. E. ua aus: ?... Die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B ist bedingt gegeben. Eine Befristung auf ein Jahr zur Verlaufsbeurteilung wird vorgeschlagen. Bei Unauffälligkeit kann eine weitere Kontrolluntersuchung entfallen.?

 

Rechtliche Beurteilung:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:

 

Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2002/129 ?§ 8 (4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

§ 37 (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ...?

 

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 1991/52 idF BGBl I 2002/117:

 

?§ 5 (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 19 (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

Dass die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen im Zuge der Erteilung der Lenkberechtigung erfolgt ist, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. Bestritten wurde aber, dass er gegen die Auflage: ?Code 104 Kontrolluntersuchung auf psychischem und neurologischem Befund mit EEG alle 6 Monate? verstoßen und damit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Begründet wird das im wesentlichen damit, dass der zugewiesene Facharzt Dr. E. in seinem letzten Attest vom 21.1.2003 im letzten Satz darauf hingewiesen habe, dass bei Unauffälligkeit des Berufungswerbers eine weitere Kontrolluntersuchnung entfallen könne. Da weitere Auffälligkeiten seitens des Berufungswerbers nicht hervorgekommen seien und die Behörde nach Kenntnisnahme dieses Attests den Berfungswerber mehr als 1,5 Jahre bis zur vorliegenden Beanstandung nicht aufgefordert habe, den Führerschein abzugeben oder die verlangten ärztlichen Atteste beizubringen, habe der Berufungswerber davon ausgehen können, dass nur bei Auffälligkeit eine weitere Kontrolluntersuchnung zu erfolgen habe.

Der Berufungswerber übersieht dabei allerdings, dass die gegenständliche Auflage von der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Imst, und nicht vom zugewiesenen Facharzt vorgeschrieben wurde. Eine Änderung der Auflage (zB Streichung oder Ausdehnung der Kontrolluntersuchungsintervalle) ist nur durch die Behörde selbst möglich. Das hätte der Berufungswerber auch aus dem vorletzten Satz des Attests erkennen müssen, wenn Dr. E. eine einjährige Befristung ?vorschlägt?.

Dadurch, dass der Berufungswerber seit dem Attest von Dr. E. vom 21.1.2003 keine weitere ausreichende fachärztliche Stellungnahme nach Kontrolluntersuchung auf psychischen und neurologischen Befund mit EEG an die Bezirkshauptmannschaft Imst übermittelt und zur angegebenen Tatzeit und am angegebenen Tatort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, hat er die ihm bekannte Auflage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7.7.2000 (Erteilung der Lenkerberechtigung) beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht befolgt und damit den äußeren Tatbestand des § 8 Abs 4 FSG erfüllt.

 

Die Übertretung des § 8 Abs 4 FSG iVm § 37 Abs 1 leg cit stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar. Für derartige Delikte ist dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Wie oben bereits ausgeführt, hätte der Berufungswerber bei zumutbarer Sorgfalt erkennen müssen, dass der letzte Satz im fachärztlichen Befund von Dr. E. vom 21.1.2003 ihn nicht von seiner Verpflichtung entbunden hat, der Bezirkshauptmannschaft Imst im Abstand von 6 Monaten fachärztliche Stellungnahmen nach den entsprechenden Kontrolluntersuchungen vorzulegen. Daran vermag weder die späte Reaktion der Behörde auf die Nichtvorlage weiterer Befunde nach dem 21.1.2003 - erstmals mit Schreiben vom 9.6.2004 an den Berufungswerber, welches von diesem aber nicht behoben wurde - noch der unzureichende EEG-Befund von ao.Univ.-Prof. Dr. G. B. vom 4.8.2004 etwas zu ändern. Nur weil die Behörde den Berufungswerber längere Zeit nicht kontaktierte, durfte dieser nicht davon ausgehen, dass die Befolgung der gegenständlichen Auflage zu seiner Lenkberechtigung nicht mehr erforderlich ist.

Der Berufungswerber muss sich daher auch ein Verschulden anlasten lassen. Damit ist auch die innere Tatseite erfüllt.

 

Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung nicht unerheblich ist. Die in Rede stehende Vorschrift über die Befolgung von Auflagen, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen näher definieren, dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und soll insbesondere der Gefährdung sowohl des Lenkers als auch der anderen Straßenbenützer entgegenwirken. Diese Schutzinteressen wurden auf Grund der nicht erbrachten Nachweise fachärztlicher Kontrolluntersuchungen über einen längeren Zeitraum in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt.

Als Verschuldensform war von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war die Vielzahl der ?Verkehrs-Vorstrafen? zu werten. Mildernd war zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen wurde, die zwar keinen Schuldausschließungsgrund darstellen, allerdings waren diese ?Begleitumstände?, wie sie sich in den erwähnten Akten und bei der mündlichen Berufungsverhandlung im Führerscheinentzugsverfahren dargestellt haben, entsprechend zu berücksichtigen. Offenbar hat sich der Berufungswerber gerade auf den letzten Satz im fachärztlichen Befund des Dr. E. verlassen, dass bei Unauffälligkeit eine weitere Kontrolluntersuchung entfallen könne. Dass ihn das aber nicht zur Gänze zu entschuldigen vermag, wurde bereits dargetan.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien erschien die spruchgemäße Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe als gerechtfertigt. In dieser Höhe entspricht sie auch allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafe hatte auch eine Neubemessung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu erfolgen.

Schlagworte
Wie, oben, bereits, ausgeführt, hätte, der, Berufungswerber, bei, zumutbarer, Sorgfalt, erkennen, müssen, dass, der, letzte, Satz, im, fachärztlichen, Befund, vom, 21.1.2003, ihn, nicht, von, seiner, Verpflichtung, entbunden, hat, der, Bezirkshauptmannschaft, Imst, im, Abstand, von, 6 Monaten, fachärztliche, Stellungnahmen, nach, den, entsprechenden, Kontrolluntersuchungen, vorzulegen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten