RS UVS Wien 2005/06/14 03/P/46/2102/2005

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Rechtssatz

Die Missachtung von Auflagen, die dem Inhaber einer Lenkerberechtigung erteilt wurden, ist rechtlich als Übertretung des § 8 Abs 4 FSG zu qualifizieren und kann verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 37 Abs 1 und 6 FSG sanktioniert werden.

Ein Verstoß gegen die Auflagen, die gemeinsam mit der Lenkerberechtigung erteilt wurden und die im Führerschein eingetragen waren, ändert nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der Lenkerberechtigung. Die Lenkerberechtigung ist nämlich als behördliche Bewilligung rechtlich von den Auflagen und ihrer Erfüllung unabhängig. Anders als der Ablauf einer Befristung führt daher der Verstoß gegen Auflagen nicht dazu, dass ?ohne Bewilligung" gehandelt, inconreto ohne Lenkerberechtigung gelenkt wird (siehe dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, Rz 957).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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