Entscheidungen zu § 4 FSG

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Entscheidungen 1-9 von 9

RS UVS Oberösterreich 2011/02/01 VwSen-522770/2/Zo/Th

Rechtssatz: Die gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer angeordnete Nachschulung nach § 4 FSG steht in keinem Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen nach dem Vormerksystem. Wenn sowohl eine Nachschulung als auch eine besondere Maßnahme angeordnet wurden, muss der Betroffene beiden Anordnungen nachkommen; das Nichtbeachten jeder einzelnen Anordnung für sich führt jeweils zum Führerscheinentzug (§ 24 Abs 3 FSG bzw § 30b Abs 5 FSG). Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.02.2011

RS UVS Oberösterreich 2011/02/01 VwSen-522770/2/Zo/Th

Rechtssatz: Die Frist für die Absolvierung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer beträgt gemäß § 4 Abs 8 FSG vier Monate. Das Ableisten des Präsenzdienstes durch den Probeführerscheinbesitzer in dieser Zeit führt in der Regel nicht zur Unmöglichkeit der Absolvierung der Nachschulung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Wird die Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten absolviert, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Absolvierung der Nac... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.02.2011

RS UVS Kärnten 2005/03/01 KUVS-259/4/2005

Rechtssatz: Voraussetzung der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG ist, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt. Gemäß § 4 Abs. 7 leg.cit. darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. E... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.03.2005

RS UVS Kärnten 2005/02/03 KUVS-211/2/2005

Rechtssatz: Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.2005

RS UVS Kärnten 2003/11/11 KUVS-1854/2/2003

Rechtssatz: Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmungen des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr od... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.11.2003

RS UVS Kärnten 2003/09/24 KUVS-1424/2/2003

Rechtssatz: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7 des § 4 FSG, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.09.2003

RS UVS Kärnten 2003/07/24 KUVS-1251/2/2003

Rechtssatz: Voraussetzung der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. § 4 Abs. 6 Z 2 lit a erklärt die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr al... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.07.2003

RS UVS Kärnten 2003/06/24 KUVS-1258/2/2003

Rechtssatz: Liegen rechtskräftige Bestrafungen wegen der taxativ aufgezählten Übertretungen der StVO 1960 oder gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der aufgezählten strafbaren Handlungen nach dem StGB vor, so ist die Kraftfahrbehörde an diese Bestrafungen gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gege... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.06.2003

RS UVS Kärnten 2003/01/30 KUVS-1895/5/2002

Rechtssatz: Überschreitet der Berufungswerber die ziffernmäßig festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h und wurde dies in einer rechtskräftigen Strafverfügung festgestellt, so hat er innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gesetzt.  Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine aus der Strafverfügung bzw. dem Straferkenntnis erfließende Bindung in Ansehung der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Bei der gegenstän... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.01.2003

Entscheidungen 1-9 von 9

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