RS UVS Oberösterreich 2011/02/01 VwSen-522770/2/Zo/Th

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Rechtssatz

Die Frist für die Absolvierung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer beträgt gemäß § 4 Abs 8 FSG vier Monate. Das Ableisten des Präsenzdienstes durch den Probeführerscheinbesitzer in dieser Zeit führt in der Regel nicht zur Unmöglichkeit der Absolvierung der Nachschulung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Wird die Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten absolviert, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Absolvierung der Nachschulung zu entziehen.

Im konkreten Fall sind zwischen der Anordnung der Nachschulung und der Berufungsentscheidung (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) insgesamt acht Monate vergangen, in denen der Berufungswerber die Nachschulung nicht absolviert hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte daher zu Recht.

Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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