RS UVS Oberösterreich 2011/02/01 VwSen-522770/2/Zo/Th

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Rechtssatz

Die gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer angeordnete Nachschulung nach § 4 FSG steht in keinem Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen nach dem Vormerksystem. Wenn sowohl eine Nachschulung als auch eine besondere Maßnahme angeordnet wurden, muss der Betroffene beiden Anordnungen nachkommen; das Nichtbeachten jeder einzelnen Anordnung für sich führt jeweils zum Führerscheinentzug (§ 24 Abs 3 FSG bzw § 30b Abs 5 FSG).

Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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