Norm: KFG §108 Abs1KFG §108 Abs3FSG
Rechtssatz:
Weder im KFG noch in der KDV noch im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung sind Bestimmungen enthalten, denen zufolge es einer Fahrschule untersagt wäre, Perfektionsfahrten mit Fahrschülern, die außerhalb des Standortes der betreffenden Fahrschule ihren Wohnsitz haben, am Ort des Wohnsitzes der Fahrschüler durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Wohn... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Leiter der Fahrschule „T“, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B K, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass er und drei Fahrlehrerinnen der genannten Fahrschule am 23.10.2008 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am 24.10.2008 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie a... mehr lesen...
Zu I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl VA-39-2008: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt: ?Tatzeit: 17.02.2008, 05.05 Uhr Tatort: Außervillgraten, L 237 bei Strkm 1,970 Fahrzeug: PKW, XY ?Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab nach entsprechender Rückrechnung einen Alkoholgehalt der Atemluft v... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.05.1996, zur Zahl FS 1227/96, unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, wobei die Dauer des Entzugs mit 24 Monaten, gerechnet ab dem 11. April 2004, bestimmt wurde. Zudem wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Außerdem wurde ihm eine amtsärztlich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid vom 26.03.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie F weiterhin bis zum 26.03.2009 erteilt. Es wurde ihm jedoch die Lenkberechtigung für die Klasse E gestrichen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung, welche sich lediglich gegen die Streichung des E-Führerscheines richtet, brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass bei i... mehr lesen...