Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Klassen A, B, C und F für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Inva... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird zunächst auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 FSG hingewiesen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitung des Tempolimits um 40 bzw. 50 km/h erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist. Eine ?unverzügliche? Durchführung des Entziehungsverfahrens wie im gegenständlichen Fall durch Erlassung des Bescheides der BH Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006 (§ 57 AVG Be... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung der Klasse B gemäß "§§ 7; 24 Abs 1 Z 1; 25; 26 Abs 3; 28, 29; § 64 Abs 2 AVG" für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (03. März 2003) entzogen. Die Partei wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Als Begründung: wurde angeführt, dass die Berufungswerberin am 15. August 2002 um 14.3... mehr lesen...
Rechtssatz: § 26 Abs 7 FSG stellt nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach § 7 Abs 8 (jetzt: Abs 2) FSG auch Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft werden, als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG in Frage kommen, zeigt § 26 Abs 7 erster Satz FSG, wonach eine Entziehung gemäß § 26 Abs 3 und 4 leg cit erst ausgesprochen werden darf, wenn das Verfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ga... mehr lesen...