RS UVS Tirol 2007/01/03 2006/13/3509-1

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Veröffentlicht am 03.01.2007
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Rechtssatz

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird zunächst auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 FSG hingewiesen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitung des Tempolimits um 40 bzw. 50 km/h erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist. Eine ?unverzügliche? Durchführung des Entziehungsverfahrens wie im gegenständlichen Fall durch Erlassung des Bescheides der BH Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006 (§ 57 AVG Bescheid), war daher gar nicht zulässig, wurde doch das diesem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegende Straferkenntnis seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erst am 11.09.2006 erlassen.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Verwaltungsstrafverfahren, wird, zunächst, auf, die, Bestimmung, des, § 26 Abs 4 FSG, hingewiesen, wonach, eine, Entziehung, der, Lenkberechtigung, wegen, Überschreitung, des, Tempolimits, um, 40 bzw 50 km/h, erst, ausgesprochen, werden, darf, wenn, das, Strafverfahren, in, erster, Instanz, abgeschlossen, ist, eine, unverzügliche, Durchführung, des, Entziehungsverfahrens, wie, im, gegenständlichen, Fall, durch, Erlassung, des, Bescheides, der Bezirkshauptmannschaft, vom, 25.7.2006 (§ 57 AVG Bescheid), war, daher, gar, nicht, zulässig, wurde, doch, das, diesem, Verwaltungsstrafverfahren, zugrunde, liegende, Straferkenntnis, erst, am 11.09.2006, erlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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