1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Leiter der Fahrschule „T“, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B K, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass er und drei Fahrlehrerinnen der genannten Fahrschule am 23.10.2008 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am 24.10.2008 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie a... mehr lesen...
Norm: KFG §108 Abs1KFG §108 Abs3FSG
Rechtssatz:
Weder im KFG noch in der KDV noch im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung sind Bestimmungen enthalten, denen zufolge es einer Fahrschule untersagt wäre, Perfektionsfahrten mit Fahrschülern, die außerhalb des Standortes der betreffenden Fahrschule ihren Wohnsitz haben, am Ort des Wohnsitzes der Fahrschüler durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Wohn... mehr lesen...