Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. April 2005 um 13.30 Uhr in A ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten... mehr lesen...
                    
                    Index:        E000 EU- Recht allgemeinE3L E07204010001  Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz               
Norm:        31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs5;EURallg;FSG 1997 §14 Abs7;VwRallg;                                           
Rechtssatz:          Mit dem Vorbringen, das Wort "mehrere" in § 14 Abs. 7 FSG 1997 bedeute jedenfalls mehr als zwei, sodass eine Ablieferungspflicht erst dann eintrete, wenn jemand mehr als zwei Führerscheine habe, nicht jedoch wenn jemand nur zwe...                    mehr lesen...