RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0161

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs5;
EURallg;
FSG 1997 §14 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, das Wort "mehrere" in § 14 Abs. 7 FSG 1997 bedeute jedenfalls mehr als zwei, sodass eine Ablieferungspflicht erst dann eintrete, wenn jemand mehr als zwei Führerscheine habe, nicht jedoch wenn jemand nur zwei EWR-Führerscheine besitze, reißt der Bf den Gesetzestext des § 14 Abs. 7 FSG 1997 in unzulässiger Weise völlig aus seinem Zusammenhang. Aus der Wortfolge "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein" ergibt sich bereits zweifelsfrei, dass "mehrere" in dieser Norm "zwei oder mehr" bedeutet. Dieses Verständnis wird durch den ebenfalls unmissverständlichen Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 der RL 91/439/EWG bestätigt, worauf sowohl die belBeh im angefochtenen Bescheid als auch der VfGH im Beschluss vom 6. Juni 2006, B 328/06-3, bereits hingewiesen haben. Von einer "unbestimmten" Norm kann deshalb keine Rede sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020161.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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