TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0161

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs5;
EURallg;
FSG 1997 §14 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FA in L, Deutschland, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Jänner 2005, Zl. VwSen-160746/2/Fra/He, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. April 2005 um 13.30 Uhr in A ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitze und diesen nicht an seine Wohnsitzbehörde abgeliefert habe, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine sei, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern habe. Der Beschwerdeführer besitze einen deutschen Führerschein der Stadt L vom 4. Jänner 1953 und einen österreichischen Führerschein der Bezirkshauptmannschaft V vom 26. August 1971.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 14 Abs. 7 des Führerscheingesetzes (FSG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 328/06-3, ihre Behandlung ab und trat sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG, Abl. Nr. L 237 vom 24. August 1991, lautet:

"Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein."

§ 14 Abs. 7 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, lautet:

"Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Wort "mehrere" bedeute jedenfalls mehr als zwei. Die Ablieferungspflicht trete erst dann ein, wenn jemand mehr als zwei Führerscheine habe. Besitze jemand - wie er - nur zwei EWR-Führerscheine, treffe ihn diese Ablieferungspflicht nicht.

Mit diesem Vorbringen reißt der Beschwerdeführer (wie auch Grundtner/Pürstl, FSG3, 2006, S. 116, Anm 31 zu § 14) den Gesetzestext des § 14 Abs. 7 FSG in unzulässiger Weise völlig aus seinem Zusammenhang. Aus der Wortfolge "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein" ergibt sich bereits zweifelsfrei, dass "mehrere" in dieser Norm "zwei oder mehr" bedeutet. Dieses Verständnis wird durch den ebenfalls unmissverständlichen Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 der RL 91/439/EWG bestätigt, worauf sowohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als auch der Verfassungsgerichtshof im obgenannten Beschluss vom 6. Juni 2006 bereits hingewiesen haben. Von einer "unbestimmten" Norm kann deshalb keine Rede sein, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund sieht, der Anregung des Beschwerdeführers auf Anfechtung des § 14 Abs. 7 FSG beim Verfassungsgerichtshof nachzukommen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020161.X00

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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