Entscheidungen zu § 10 FSG

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RS UVS Burgenland 2004/11/09 F02/06/04002

Rechtssatz: Die  Befristung einer Lenkberechtigung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach einer bereits 7 Jahre zurückliegenden Bypassoperation ist bei stabilem Gesundheitszustand (der durch internistische Befunde nachgewiesen wurde) und außerdem keine der im § 10 FSG-GV genannten Herz- und Gefäßk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 09.11.2004

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