Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 AIDSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1998/04/21 KUVS-9/9/98

Rechtssatz: Wer Handlungen vollzieht, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution abzielen, ohne sich der vorgeschriebenen, periodisch wiederkehrenden, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.04.1998

RS UVS Kärnten 1996/10/15 KUVS-595/5/96

Rechtssatz: Ist die Beschuldigte durch Strafverfügung rechtskräftig der gewerbsmäßigen Unzucht mit ihrem Körper verurteilt, so ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach dem Aids-Gesetz diese Feststellung nicht weiter zu überprüfen und nur zu prüfen, ob die Beschuldigte wiederkehrend sich amtsärztlichen Untersuchungen gemäß § 4 Abs 2 Aids-Gesetz unterzog, da eine Frau, die der Prostitution nachgeht, verpflichtet ist, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren, we... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.10.1996

RS UVS Kärnten 1994/12/14 KUVS-1633/6/94

Rechtssatz: Adressat der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl 314/1974, und des Aidsgesetzes, BGBl 293/1986 idgF, sind Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal liegt in der Gewerbsmäßigkeit. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht des Täters, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaff... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.12.1994

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