Ist die Beschuldigte durch Strafverfügung rechtskräftig der gewerbsmäßigen Unzucht mit ihrem Körper verurteilt, so ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach dem Aids-Gesetz diese Feststellung nicht weiter zu überprüfen und nur zu prüfen, ob die Beschuldigte wiederkehrend sich amtsärztlichen Untersuchungen gemäß § 4 Abs 2 Aids-Gesetz unterzog, da eine Frau, die der Prostitution nachgeht, verpflichtet ist, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren, weshalb der Täterin auch die Kenntnis zuzumuten ist, daß die Ausübung der Prostitution ohne die im Aids-Gesetz vorgeschriebene Untersuchung verboten und demnach strafbar ist (VwGH 23.1.89, 88/10/0022).