RS UVS Kärnten 1998/04/21 KUVS-9/9/98

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Rechtssatz

Wer Handlungen vollzieht, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution abzielen, ohne sich der vorgeschriebenen, periodisch wiederkehrenden, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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