Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15a Abs2 Z2;ErbStG §15a Abs2;ErbStG §15a Abs4;
Rechtssatz: Gemäß § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu; bei Mitunternehmeranteilen in dem Ausmaß, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht (Abs. 4 Z 2 leg. cit.)... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15a Abs4;
Rechtssatz: Verlangt § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG eine Aufteilung des Freibetrages nach den Anteilen am erworbenen Vermögen, ist darunter im gegebenen Zusammenhang nur die tatsächlich erworbene Quote am Mitunternehmeranteil oder am Teil eines Mitunternehmeranteiles zu verstehen, auf die damit verbundenen Werte kommt es nicht an. Daher kann auch Sonderbe... mehr lesen...