Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15a Abs2 Z2;ErbStG §15a Abs2;ErbStG §15a Abs4;
Rechtssatz: Gemäß § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu; bei Mitunternehmeranteilen in dem Ausmaß, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht (Abs. 4 Z 2 leg. cit.)... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 6. Dezember 2003 hat der Vater der Mitbeteiligten an diese 10% der Kommanditanteile an der "G GesmbH & Co KG", an die Schwester der Mitbeteiligten die restlichen 90% der Kommanditanteile übertragen. Zudem hat der Vater der Mitbeteiligten die Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum am Geschäftslokal, in dem das Unternehmen der KG ("H") betrieben wird, verbunden ist, je zur Hälfte der Mitbeteiligten und ihrer Schwester übertragen. Für diese Erwerbsvorgä... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15a Abs4;
Rechtssatz: Verlangt § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG eine Aufteilung des Freibetrages nach den Anteilen am erworbenen Vermögen, ist darunter im gegebenen Zusammenhang nur die tatsächlich erworbene Quote am Mitunternehmeranteil oder am Teil eines Mitunternehmeranteiles zu verstehen, auf die damit verbundenen Werte kommt es nicht an. Daher kann auch Sonderbe... mehr lesen...