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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15a Abs2 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu; bei Mitunternehmeranteilen in dem Ausmaß, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht (Abs. 4 Z 2 leg. cit.). Der hier verwendete Begriff des Vermögens - auch an anderen Stellen in § 15a ErbStG zu finden - ist im Sinne der Aufzählung im Abs. 2 leg. cit. zu verstehen. Mitunternehmeranteile sind Vermögen in diesem Sinne (Abs. 2 Z 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4, letzter Satz ErbStG steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Ziffer eins bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu; bei Mitunternehmeranteilen in dem Ausmaß, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht (Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit.). Der hier verwendete Begriff des Vermögens - auch an anderen Stellen in Paragraph 15 a, ErbStG zu finden - ist im Sinne der Aufzählung im Absatz 2, leg. cit. zu verstehen. Mitunternehmeranteile sind Vermögen in diesem Sinne (Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160135.X03Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011