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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15a Abs4;Rechtssatz
Verlangt § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG eine Aufteilung des Freibetrages nach den Anteilen am erworbenen Vermögen, ist darunter im gegebenen Zusammenhang nur die tatsächlich erworbene Quote am Mitunternehmeranteil oder am Teil eines Mitunternehmeranteiles zu verstehen, auf die damit verbundenen Werte kommt es nicht an. Daher kann auch Sonderbetriebsvermögen bei dieser Aufteilung nicht nach seinem Wert berücksichtigt werden. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis in den ErläutRV zur Einführung des § 15a ErbStG (1766 BlgNR XX. GP, S 69) "Der Erwerb von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils erfolgt", nichts zu ändern, weil damit nicht gesagt wird, dass Sonderbetriebsvermögen unabhängig vom Mitunternehmeranteil für den Fall der Aliquotierung des Freibetrages zu berücksichtigen ist.Verlangt Paragraph 15 a, Absatz 4, letzter Satz ErbStG eine Aufteilung des Freibetrages nach den Anteilen am erworbenen Vermögen, ist darunter im gegebenen Zusammenhang nur die tatsächlich erworbene Quote am Mitunternehmeranteil oder am Teil eines Mitunternehmeranteiles zu verstehen, auf die damit verbundenen Werte kommt es nicht an. Daher kann auch Sonderbetriebsvermögen bei dieser Aufteilung nicht nach seinem Wert berücksichtigt werden. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis in den ErläutRV zur Einführung des Paragraph 15 a, ErbStG (1766 BlgNR römisch zwanzig. GP, S 69) "Der Erwerb von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils erfolgt", nichts zu ändern, weil damit nicht gesagt wird, dass Sonderbetriebsvermögen unabhängig vom Mitunternehmeranteil für den Fall der Aliquotierung des Freibetrages zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160135.X04Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011