Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 EisbKrV hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als zuständige Eisenbahnbehörde am XXXX eine örtliche Erhebung zur Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen unter anderem in km XXXX an der XXXX -Strecke XXXX in der Marktgemeinde XXXX durchgeführt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV hat die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: Behörde) hat mit Bescheid vom XXXX 2016, GZ. XXXX , die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen (in der Folge: EK) in km XXXX festgelegt. 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: Behörde) hat mit Bescheid vom römisch 40 2016, GZ. römisch 40 , die Art der Sicherung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Eisenbahnbaubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) nach Durchführung einer Überprüfung aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 102 f Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) über die zur Anwendung kommende Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX , in km XXXX und in km XXXX , jeweils mit einer Gemeindestraße in de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 15,405 einer näher bezeichneten Eisenbahnstrecke mit einer Gemeindestraße im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde (Spruchpunkt 1.) unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an (Spruchpunkt 2.). Die Ausführung der Anord... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin"), durch deren Gemeindegebiet die XXXX -Strecke XXXX verläuft, die sich mit vier ihrer Gemeindestraßen kreuzt, stellte als Trägerin der Straßenbaulast am 03.10.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT/Oberste Eisenbahnbehörde; in der Folge "belangte Behörde") einen Antrag auf Kostenentscheidung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz wie folgt aus: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom römisch 40 sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz wie folgt aus: "
Spruch: I. Sicherung der Eisenbahnkreuzung römisch eins. Sicherung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz wie folgt aus: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom römisch 40 sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz wie folgt aus: "
Spruch: I. Sicherung der Eisenbahnkreuzung römisch eins. Sicherung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz wie folgt aus: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom römisch 40 sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz wie folgt aus: "
Spruch: I. Sicherung der Eisenbahnkreuzung römisch eins. Sicherung... mehr lesen...