TE Bvwg Beschluss 2019/1/29 W219 2140068-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §48 Abs1 Z2
EisbG §48 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2140068-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Erich Kaltenbrunner, Aubergstraße 63, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20.09.2016, GZ: BMVIT-227.089/0001-IV/SCH2/2014, wegen Auflassung einer Eisenbahnkreuzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 15,405 einer näher bezeichneten Eisenbahnstrecke mit einer Gemeindestraße im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde (Spruchpunkt 1.) unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an (Spruchpunkt 2.). Die Ausführung der Anordnung ist der belangten Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichneten Personen bekannt zu geben (Spruchpunkt 3.). In Spruchpunkt 4. wurde verfügt, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen nach § 48 Abs. 2 EisbG von dem näher bezeichneten Eisenbahnunternehmen (der mitbeteiligten Partei) zu tragen sind.

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde macht sowohl näher dargestellte Verfahrensmängel, als auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend und beantragt, die "sachlich zuständige Oberbehörde" (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückverweisen.

3. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und einer Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Die beschwerdeführende Gemeinde nahm zur Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2016 mit Schreiben vom 09.12.2016 Stellung. Sie trat insbesondere dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass der beschwerdeführenden Gemeinde die Beschwerdelegitimation fehle, entgegen. Bei Auflassung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung entspreche das verbleibende Wegenetz den maßgeblichen straßenbautechnischen Anforderungen in keinster Weise. Sämtliche Ersatzwege stellten sich in Bezug auf den Straßenkörper als nicht frostsicher und hinreichend tragfähig dar. Auch die Fahrbahnbreite entspreche nicht den Anforderungen, um den Verkehr, der bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu erwarten sei, aufzunehmen. Dementsprechend wäre die beschwerdeführende Gemeinde gezwungen, massive Sanierungsmaßnahmen in Form von Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten vorzunehmen bzw. überhaupt einen neuen Unterbau herzustellen, was für die beschwerdeführende Gemeinde einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten würde. Es könne daher nicht davon die Rede sein, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt ist. Außerdem wurde eine straßenbautechnische Beurteilung eines Privatsachverständigen vorgelegt.

5. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 20.3.2017, W247 2140068-1/8E, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiter.

6. Mit Beschluss vom 25.09.2017 wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend vertrat es die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Angelegenheit - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle.

7. Mit Beschluss vom 19.06.2018, Ko 2018/03/0002 ua., wies der VwGH den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Spruchpunkt 1.), die Revision der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den in Pkt. 5. genannten Beschluss des BVwG (Spruchpunkt 2.) und die Revision der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den in Pkt. 6. genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Spruchpunkt 3.) zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in der Begründung dieses Beschlusses (Rz 17) fest, dass das BVwG über die Beschwerde zu entscheiden haben werde.

8. Mit Schreiben vom 30.10.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vgl. Pkt. I.1.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist - soweit er für die hier auszusprechende Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation wesentlich ist - unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1 Die hier maßgebliche Bestimmung des § 48 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010 lautet auszugsweise wie folgt:

"Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung:

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(....)"

3.2. Die Regelung betreffend die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG wurde mit der Novelle BGBl. I 25/2010 in § 48 Abs. 1 leg cit neu eingefügt. Die Auflassung setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast bzw. der amtswegigen Einleitung - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133).

Gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG sind die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderliche Absperrungen beiderseits der Eisenbahn zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Eine Kostenteilung (bei Scheitern einer einvernehmlichen Regelung) zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast von je der Hälfte ist vom Gesetz nur für die - hier nicht vorliegenden - Fälle der baulichen Umgestaltung der Kreuzung oder des Wegenetzes bzw. allenfalls sonst erforderlicher Ersatzmaßnahmen vorgesehen.

3.3. Aus folgenden Erwägungen verfügt die beschwerdeführende Gemeinde im vorliegenden Verfahren über keine Beschwerdelegitimation:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sei legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, würden sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zählen. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setze unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, sei nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.).

Aus Anlass von Verfahren über die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu Fragen der rechtlichen Betroffenheit der Gemeinde, in deren Gebiet die aufgelassene Eisenbahnkreuzung lag, geäußert:

Unter Berufung auf seine Vorjudikatur betonte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0023, dass die Parteistellung der Gemeinde, in deren Gebiet eine Eisenbahnkreuzung aufgelassen wird, "Ausfluss ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast" sei. Nach ständiger Rechtsprechung komme der Gemeinde kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Da in jenem Verfahren, das der zitierten Entscheidung vom 22.6.2016 zugrunde lag, die vom belangten Verwaltungsgericht bestätigten Vorschreibungen bezüglich der angeordneten Auflassung der Eisenbahnkreuzung lediglich Abtragungen betrafen, die im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlich waren und für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG zur Gänze das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hatte, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die revisionswerbende Gemeinde durch die (vom zuständigen Verwaltungsgericht bestätigte) Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht beschwert sei:

"[Es] konnte die revisionswerbende Gemeinde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der revisionswerbenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast führen, in ihren Rechten nicht verletzt sein. Ausgehend davon fehlt der revisionswerbenden Gemeinde ein Rechtsschutzinteresse [...]"

Im vorliegenden Fall ordnete die belangte Behörde lediglich die Auflassung der betreffenden Eisenbahnkreuzung an (vgl. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids), ohne weitere Maßnahmen zu verfügen, und erließ dementsprechend keine weiteren Anordnungen, um der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen. Der mit der Auflassung verbundene Aufwand ist vielmehr gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG allein von der mitbeteiligten Partei zu tragen (vgl. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheids). Die in § 48 Abs. 2 EisbG vorgesehene Kostenteilung zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast kommt nicht zur Anwendung; eine teilweise Kostentragung durch die Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast greift hier also nicht. Da die Betroffenheit der Gemeinde in ihren subjektiven Rechten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der behördlich verfügten (teilweisen) Tragung der in § 48 Abs. 2 erster Satz EisbG genannten Kosten abhängt, geht der Hinweis der beschwerdeführenden Gemeinde auf eine finanzielle Belastung durch den allfälligen Um- oder Ausbau von Ausweichrouten ins Leere. Derartige Maßnahmen sind im angefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden.

Auch wenn der beschwerdeführenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt, ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer möglichen Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch den Auflassungsbescheid als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht; dies setzt nach der Judikatur die Auferlegung von Kosten iSd § 48 Abs. 2 erster Satz EisbG voraus (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/03/0010).

Die Beschwerdeführerin konnte somit durch den bekämpften Bescheid, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die eine Belastung der Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast darstellen, in ihren Rechten nicht verletzt sein (so bereits BVwG 18.01.2019, W110 2127914-2/16E).

4. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("...

wenn ... die Beschwerde zurückzuweisen ist ...") entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055;

23.06.2015, Ra 2015/22/0040; ferner VwGH 29.04.2015, 2013/03/0010;

17.11.2015, Ra 2015/03/0082; 22.06.2016, Ra 2016/03/0023).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Betroffenheit,
Eisenbahnkreuzung, Gemeinde, Kompetenzkonflikt, Kostenteilung,
Kostentragung, mangelnde Beschwer, Parteistellung, rechtliches
Interesse, Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung, Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2140068.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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