Norm: BDG §213aB-KUVG §93 Abs1
Rechtssatz: Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG stellt keine Kürzung des Gehalts im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften im Sinn des § 93 Abs 1 letzter Satz B-KUVG dar, sondern eine Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit. Ereignet sich innerhalb diser Zeit ein Dienstunfall, so ist der Versicherte nur auf Basis der tatsächlich ausbezahlte... mehr lesen...
Norm: ASVG §44 Abs1 Z10BDG §213aB-KUVG §93 Abs1
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des §44 Abs 1 Z 10 ASVG (hinsichtlich der durchaus unterschiedlich geregelten Altersteilzeit) bei einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach §213a BDG. Entscheidungstexte 10 ObS 71/02t Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 71/02t ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89B-KUVG §93 Abs1
Rechtssatz: Gegen die Anwendung des § 93 Abs 1 B-KUVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 2016/96k Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2016/96k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104897 Dokumentnummer JJR_1996040... mehr lesen...
Norm: B-KUVG §93 Abs1
Rechtssatz: Die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG ist das Gehalt des Versicherten im Zeitpunkt des Dienstunfalles einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen. Entscheidungstexte 10 ObS 213/94 Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 213/94 10 ObS 2016/96k Entscheidungstext ... mehr lesen...