Norm: WaffG 1967 §40
Rechtssatz:
Ein Werndlstutzen fällt - falls er nicht vor dem Jahre 1871 erzeugt wurde (siehe § 30 Abs 2 Z 1 WaffG) - unter den Begriff "Militärgewehr". Ein Werndlstutzen fällt - falls er nicht vor dem Jahre 1871 erzeugt wurde (siehe Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG) - unter den Begriff "Militärgewehr".
Entscheidungstexte 12 Os 42/79 Entsch... mehr lesen...
Norm: WaffG 1967 §40
Rechtssatz:
Säbel fallen nicht unter § 40 WaffG im Zusammenhalt mit Annex I des Staatsvertrages. Säbel fallen nicht unter Paragraph 40, WaffG im Zusammenhalt mit Annex römisch eins des Staatsvertrages.
Entscheidungstexte 12 Os 42/79 Entscheidungstext OGH 22.03.1979 12 Os 42/79 Veröff: EvBl 1979/225 S 581 ... mehr lesen...
Norm: WaffG 1967 §40
Rechtssatz:
Die im § 40 Abs 3 lit a WaffG enthaltene Verweisung auf den Annex I des Staatsvertrages gilt (ungeachtet der Verordnung BGBl 1977/540) weiterhin. Der Begriff "militärische Waffen" ist daher nach wie vor nach dem Annex I zu beurteilen. Die im Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, WaffG enthaltene Verweisung auf den Annex römisch eins des Staatsvertrages gilt (ungeachtet der Verordnung BGBl 1977/540) weiter... mehr lesen...
Norm: WaffG §40 WaffG § 40 heute WaffG § 40 gültig ab 01.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010 WaffG § 40 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
Rechtssatz:
Der (bloße) Besitz einer militärischen Waffe ist ebe... mehr lesen...