Entscheidungen zu § 21 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-23 von 23

TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2005/03/0132

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2004 auf Ausstellung eines Waffenpasses zur Führung einer meldepflichtigen oder sonstigen Schusswaffe (Kategorie "C") gemäß § 35 Abs 1 iVm § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997, ab, weil sie beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht gegeben sah. Angesichts des vom Beschwerdeführer eingereichten Antragsformulars, in dem "Wa... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.10.2008

TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/03/0240

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 10 Stück teilweise - Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 8 Stück - stattgegeben; der darüber hinausgehende Antrag wurde abgewiesen, da dafür keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bes... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.03.2006

TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/03/0168

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003, mit dem er einen Antrag vom 29. Mai 1998 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf 9 Stück aufrechterhalten und darüber eine bescheidmäßige Absprache der Behörde begehrt hat, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003 auf Erweite... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.03.2006

TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/03/0241

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf drei Stück stattgegeben und den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag auf insgesamt acht Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.03.2006

RS VwGH Erkenntnis 2006/03/28 2005/03/0240

Rechtssatz: Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999). Schlagworte Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Im RIS seit 26.04.2006 mehr lesen...

Rechtssatz | VwGH Erkenntnis | 28.03.2006

RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0241

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 3(hier nur die letzten beiden Sätze) Stammrechtssatz Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEU... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.03.2006

RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0168

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/03/0240 E 28. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Ber... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.03.2006

TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/17 2000/20/0322

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. März 1999 lautete wie folgt: "Sie haben als Inhaber einer Waffenbesitzkarte es unterlassen, die Verlegung Ihres Wohnsitzes von 8700 Leoben, V-Straße 30 am 08.08.1995 nach 4600 Wels, F-Straße 6 binnen 4 Wochen der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, d.h. der Bundespolizeidirektion Leoben schriftlich mitzuteilen." Wegen Übertretung des § 26 Waffengesetz 1996 (im Folgende... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.12.2003

RS Vwgh 2003/12/17 2000/20/0322

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VStG §44a Z2;WaffG 1986 §21;WaffG 1996 §26;WaffG 1996 §62 Abs2;
Rechtssatz: Für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 war nach der Übergangsbestimmung des § 62 Abs. 2 WaffenG das Waffengesetz 1986 und damit dessen § 21 weiter anwendbar. Gemäß § 44a Z 2 VStG hätte der
Spruch: des Straferkenntnisses den Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 dem Tatbestand ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.2003

RS Vwgh 2003/12/17 2000/20/0322

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VStG §31 Abs2;VStG §5 Abs1;WaffG 1986 §21;WaffG 1996 §26; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/01/0106 E 18. Dezember 1991 VwSlg 13556 A/1991 RS 1 (hier zur im Wesentlichen gleichen Bestimmung des § 26 Waffengesetz 1996) Stammrechtssatz Eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG ist als Unterlassungsdelikt, dem die W... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.2003

TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/26 99/20/0489

Mit Bescheid vom 7. Juni 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), die am 28. November 1996 für ihn ausgestellte Waffenbesitzkarte. Dieser Bescheid wurde - im Anschluss an eine Wiedergabe des Inhaltes der im Spruch: zitierten Gesetzesstellen - wie folgt begründet: "Sie wurden vom BG Döbling am 05.02.1999 (richtig: 2. Februar 1999) gemäß § 27 Abs. 1 StGB (geme... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.11.2003

RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0489

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §56;WaffG 1996 §20 Abs1;WaffG 1996 §21;
Rechtssatz: Auch wenn die behördliche Bewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nach § 20 Abs. 1 WaffG keines eigenen Bescheides bedarf, sondern durch Ausstellung der entsprechenden waffenrechtlichen Urkunde (Waffenbesitzkarte bzw. Waffenpass gemäß § 21 WaffG) e... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.11.2003

RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0489

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: AVG §69 Abs1;AVG §69 Abs3;SMG 1997 §27 Abs1;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §25 Abs3;WaffG 1996 §8;
Rechtssatz: Da im vorliegenden Fall die (nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte) Verurteilung nach § 27 Abs. 1 SMG nicht AN SICH geeignet ist, mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen, wär... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.11.2003

TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/16 98/20/0454

Mit Bescheid vom 9. April 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 2 und § 26 Waffengesetz 1996 i.V.m. § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung, weil er es als Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments (Waffenbesitzkarte Nr. 223225) unterlassen habe, die Änderung seines Hauptwohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerd... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.09.1999

RS Vwgh 1999/9/16 98/20/0454

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §21 impl;WaffG 1996 §25;WaffG 1996 §26;
Rechtssatz: Die Behörde muss, um die in § 25 WaffG 1996 vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchführen zu können, die Möglichkeit haben, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu kennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 99/20/0110

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 10. Oktober 1996 über eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen. Am 28. Jänner 1998 beantragte sie, ihre Befugnis zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf eine Gesamtzahl von neun Waffen zu erhöhen und begründete dies mit aktiver "Sportschützentätigkeit mit genehmigungspflichtigen Waffen in neun Disziplinen". Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 wies die Bundespolizeidirektion Wien als Behörde erster Instanz den Antrag gemäß § 23 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.07.1999

RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0110

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1986 §19 Abs2 impl;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in § 19 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERL... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.07.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/01/0106

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. April 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 21 Waffengesetz schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Inhaber eines Waffenpasses vom 9. Februar 1985 bis 4. Jänner 1990 unterlassen habe, die Änderung seines Wohnsitzes (von Wien 19, A-Gasse n1 auf Wien 19, Z-Gasse n2) der Behörde schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid richte... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.12.1991

RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §45 Abs1;VStG §5 Abs1;WaffG 1986 §20;WaffG 1986 §21;
Rechtssatz: Im Rahmen einer Überprüfung nach § 20 WaffG muß der Behörde, bei der Schriftstücke einlangen, welche jeweils nur eine Anschrift des Inhabers der Waffenbesitzkarte enthalten (ohne daß dadurch zum Ausdruck kommt, daß es sich um eine neue Anschrift handelt), die Änderung des W... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.1991

RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VStG §31 Abs2;VStG §5 Abs1;WaffG 1986 §21;
Rechtssatz: Eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG ist als Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, zu werten, wobei nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, weshal... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.1991

RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VStG §5 Abs1;WaffG 1986 §21;
Rechtssatz: Sofern eine schriftliche Mitteilung nach § 21 WaffG nicht erfolgt, liegt ein Unterlassungsdelikt vor, bei dem von einer Beendigung des rechtswidrigen Zustandes erst gesprochen werden kann, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn im Einzelfall die betre... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.1991

RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §21;
Rechtssatz: Auch wenn ein Rechtsanwalt den Eingaben seine Kanzleianschrift beifügt, wird er dadurch nicht von der Verpflichtung zur Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG entbunden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X05 Im RIS seit 25.04.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.1991

RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

Index: 41/02 Melderecht41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: MeldeG 1972;WaffG 1986 §21;
Rechtssatz: Eine schriftliche Mitteilung nach § 21 WaffG muß den Hinweis enthalten, daß sie sich auf die Bestimmungen des WaffG bezieht. Deswegen reicht eine Anmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus (Hinweis E 10.12.1980, 3542/80). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:199101010... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.1991

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