RS Vwgh 2003/12/17 2000/20/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §21;
WaffG 1996 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0106 E 18. Dezember 1991 VwSlg 13556 A/1991 RS 1 (hier zur im Wesentlichen gleichen Bestimmung des § 26 Waffengesetz 1996)

Stammrechtssatz

Eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG ist als Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, zu werten, wobei nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, weshalb die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 08.4.1987, 87/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200322.X01

Im RIS seit

02.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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