RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §19 Abs2 impl;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in § 19 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERLAUBT WERDEN, SOFERN AUCH HIERFÜR EINE RECHTFERTIGUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD in § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 bewirkt nicht, dass der Behörde keine Ermessensübung (mehr) eingeräumt sein sollte. Eine derartige Intention des Gesetzgebers lässt sich den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 23 WaffG 1996 nicht entnehmen. Das subjektive Recht auf ( zwingende ) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 erster Satz, 22 Abs 1 WaffG 1996 wird hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch § 23 Abs 2 erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten