Norm: BWG allgBWG §93
Rechtssatz: Dem Schutz der Anleger dienen zunächst die Bestimmungen des BWG über das risikogewichtete Eigenmittelerfordernis, die Risikostreuung in der Veranlagung, die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft durch entsprechende Liquiditätsvorsorgen, wie auch über Beteiligungsbegrenzungen und über ein Früherkennungssystem. Auch die Bankaufsicht ist unter dem Blickwinkel allgemeiner Vorkehrungen zum Schutz der... mehr lesen...
Norm: BWG idF vor BGBl I 1999/63 §93
Rechtssatz: Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können. Entschei... mehr lesen...
Norm: BWG §93BWG §93aEG-RL 94/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019 Art3 Abs1
Rechtssatz: Art 3 Abs 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme fordert keineswegs eine einzige Sicherungseinrichtung oder ein völlig gleichförmiges System mehrerer Sicherungseinrichtungen und lässt auch offen, nach welchen Kriterien diese Sicherungseinrichtungen - sollten mehrere... mehr lesen...
Norm: BWG §93BWG idF BGBl 1996/445 §93a
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der sektoralen Einlagensicherung. Entscheidungstexte 6 Ob 75/01z Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 75/01z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115159 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: BWG §93EG-RL 94/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019 Art3
Rechtssatz: Die Einlagensicherungseinrichtung haftet dem Einleger - betraglich beschränkt - nur für solche bei einem Kreditinstitut getätigte Einlagen, die dieses im Rahmen seiner Konzession entgegennehmen durfte. Entscheidungstexte 1 Ob 13/01w Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 13/01w Veröff: ... mehr lesen...
Norm: BWG 1993 §93
Rechtssatz: Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates. Entscheidungstexte 7 Ob 246/99y Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y Veröff: SZ 72... mehr lesen...
Norm: BWG §93
Rechtssatz: Zu § 93 BWG vor und nach der Novelle BGBl 1996/445. Entscheidungstexte 7 Ob 246/99y Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y Veröff: SZ 72/170 7 Ob 98/02s Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93
Rechtssatz: Unmittelbar aus § 93 BWG ergibt sich keine Zahlungspflicht des Mitgliedsinstitutes an die Einlagensicherungseinrichtung. Entscheidungstexte 8 Ob 245/99h Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 245/99h Veröff: SZ 72/160 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS011258... mehr lesen...