RS OGH 2015/9/2 7Ob246/99y, 2Ob30/00a, 4Ob120/10s, 4Ob208/10g, 8ObS19/11v, 9ObA98/14y, 4Ob209/14k, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
beobachten
merken

Norm

BWG 1993 §93

Rechtssatz

Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112669

Im RIS seit

10.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten