Begründung: J***** G***** ist am 10. 6. 2009 verstorben. Er hinterließ 4 volljährige eheliche Kinder, von denen 3 jeweils Pflichtteilsverzichtserklärungen abgaben. Das vierte dieser Kinder, F***** G*****, erklärte sich am 7. 7. 2009 aufgrund testamentarischer Erbfolge bedingt als Erbe zum gesamten Nachlass. Am 8. 7. 2009 erließ der Gerichtskommissär das Edikt zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger, bereits am 7. 7. 2009 war ein Inventar erstellt worden; dieses weist an Aktiva... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 26. November 2008 verstorbenen Angela T*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Enkelsohns Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gege... mehr lesen...
Begründung: Der am 1. 7. 2007 verstorbene Erblasser hinterließ aus erster Ehe die Tochter Friederike G***** und aus zweiter Ehe die erbl. Witwe sowie den Sohn Christian W*****. Mit Testament vom 13. 9. 1998 hatte er die erbl. Witwe zur Alleinerbin eingesetzt, die am 2. 8. 2007 die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgab. Die beiden Kinder wurden vom Gerichtskommissär Dr. Rainer Tempfer, öffentlicher Notar in Wien, am 3. 8. 2007 vom Verlassenschaftsverfahren durch... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z5DSG §28KSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen geg... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z5DSG §28KSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen geg... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1StPO §145a
Rechtssatz: 1) Die mit der Preisgabe der Identität des Karteninhabers untrennbar verbundene Identität des Bankkunden fällt unter den Schutz des Bankgeheimnisses, das ua im Zusammenhang mit - auch gegenüber unbekannten Tätern - eingeleiteten Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht (§ 38 Abs 2 Z 1 BWG). 2) Während § 38 Abs 2 Z 1 BWG nur auf einen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung (§ 1... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1StPO §145a
Rechtssatz: 1) Die mit der Preisgabe der Identität des Karteninhabers untrennbar verbundene Identität des Bankkunden fällt unter den Schutz des Bankgeheimnisses, das ua im Zusammenhang mit - auch gegenüber unbekannten Tätern - eingeleiteten Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht (§ 38 Abs 2 Z 1 BWG). 2) Während § 38 Abs 2 Z 1 BWG nur auf einen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung (§ 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG 2005 §166 Abs3BWG §38 Abs2 Z3BWG §38 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG 2005 §166 Abs3BWG §38 Abs2 Z3BWG §38 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG 2005 §166 Abs3BWG §38 Abs2 Z3BWG §38 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98BWG §38 Abs2 Z3Vertrag Österreich - Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Art31Vertrag Österreich - Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Art33
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Fall der Rechtshilfe eines österreichischen Gerichtes gegenüber einem ausländischen Abhandlungsgericht. Das Bankgeheimnis ist in diesem Fall auch gegenüber einem ausländ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98BWG §38 Abs2 Z3Vertrag Österreich - Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Art31Vertrag Österreich - Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Art33
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Fall der Rechtshilfe eines österreichischen Gerichtes gegenüber einem ausländischen Abhandlungsgericht. Das Bankgeheimnis ist in diesem Fall auch gegenüber einem ausländ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses durchbrechende Bestimmung unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Strafverfahren und gilt demnach gleichermaßen für beide. Entscheidungstexte 14 Os 34/95 Entscheidungstext OGH 19.04.1997 14 Os 34/95 ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses durchbrechende Bestimmung unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Strafverfahren und gilt demnach gleichermaßen für beide. Entscheidungstexte 14 Os 34/95 Entscheidungstext OGH 19.04.1997 14 Os 34/95 ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z5KWG 1979 §23 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Beurteilung einer das Bankgeheimnis aufhebenden Erklärung als wirksam kommt es darauf an, ob für den Kunden die Reichweite seines Verzichtes auf das Bankgeheimnis objektiv überschaubar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 2299/96f Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2299/96f European Ca... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z5KWG 1979 §23 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Beurteilung einer das Bankgeheimnis aufhebenden Erklärung als wirksam kommt es darauf an, ob für den Kunden die Reichweite seines Verzichtes auf das Bankgeheimnis objektiv überschaubar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 2299/96f Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2299/96f European Ca... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter dem in § 38 Abs 2 Z 1 BWG geforderten Zusammenhang ist ein unmittelbarer und ausreichend konkreter Konnex zwischen dem Verdacht in einem eingeleiteten Verfahren und den Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zu verstehen. Entscheidungstexte 11 Os 176/96 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 176/96 ... mehr lesen...