RS OGH 2023/11/21 2Ob183/15y; 2Ob113/17g; 2Ob101/20x; 2Ob5/21f; 8Ob120/20k; 10Ob43/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Norm

ABGB §784
AußStrG 2005 §145
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38 Abs2 Z3
  1. ABGB § 784 heute
  2. ABGB § 784 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 784 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BWG § 38 heute
  2. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2025
  3. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  4. BWG § 38 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025
  5. BWG § 38 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025
  6. BWG § 38 gültig von 01.09.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2025
  7. BWG § 38 gültig von 11.02.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  8. BWG § 38 gültig von 01.01.2024 bis 10.02.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  9. BWG § 38 gültig von 01.03.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  10. BWG § 38 gültig von 01.06.2018 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  11. BWG § 38 gültig von 27.07.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  12. BWG § 38 gültig von 01.01.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015
  13. BWG § 38 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015
  14. BWG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  15. BWG § 38 gültig von 26.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  16. BWG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  17. BWG § 38 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  18. BWG § 38 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  19. BWG § 38 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

Rechtssatz

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.

Entscheidungstexte

  • RS0130973">2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Beisatz: Hier: Die Beischaffung eines Überweisungsbelegs, mit dem geklärt werden kann, ob ein Betrag vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto des Erblassers überwiesen wurde, dient jedenfalls der Klärung der Nachlasszugehörigkeit des überwiesenen Betrags. Antrag der Noterben auf Beischaffung eines Einzelbelegduplikats daher zulässig und berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2016/103
  • RS0130973">2 Ob 113/17g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 113/17g
    nur: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. (T2)
    Beisatz: Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den §§ 145 ff und 165 ff AußStrG. (T3)
  • RS0130973">2 Ob 101/20x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 101/20x
    Vgl; Beisatz: Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. (T4)
    Beisatz: Solange daher der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt. (T5)
  • RS0130973">2 Ob 5/21f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 5/21f
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • RS0130973">8 Ob 120/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 120/20k
    Beisatz: Das zur Z 3 des § 38 Abs 2 BWG Gesagte muss sinngemäß auch für die Z 4 gelten. In § 38 Abs 2 Z 4 BWG ist daher eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts zu erblicken. Dieses umfasst sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen (ds die Erforschung des Vermögens, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person und die Sicherung des Vermögens). Die Beurteilung setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus. (T6)
  • RS0130973">10 Ob 43/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130973

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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