Norm
AußStrG §98Rechtssatz
Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111076Im RIS seit
31.12.1998Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021