Norm: BWG §31BWG §32
Rechtssatz: Sowohl der materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, haben gegen die Bank - nach Identifizierung ihrer Identität - einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung. Entscheidungstexte 4 Ob 209/19t Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bank richtete anlässlich der Gewährung dreier Kredite an den Kläger, einen Verbraucher, Konten mit den Nummern *****, ***** und ***** ein. Da die Rückführung dieser Kredite zwischen den Parteien strittig war, kam es zu einem Zivilverfahren, das am 8. 5. 2006 mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 40.000 EUR samt 6 % Zinsen ab 1. 1. 2006, und zwar bis längstens 30. 6. 2006 (Punkt 1.), von 150.000 EUR bis längs... mehr lesen...
Norm: ABGB §427ABGB §943BWG §31BWG §32BWG §40
Rechtssatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. Entscheidungstexte 8 Ob 22/07d Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 22/07d Beisatz: Ungeachtet der Identifizierungsvorschriften des BWG wird daher ein mit Losungswort v... mehr lesen...
Norm: BWG §31BWG §32
Rechtssatz: Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muß eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten. Entscheidungstexte 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7... mehr lesen...
Norm: BWG §31BWG §32
Rechtssatz: Bei Inhabersparurkunden kann sich als Gläubiger nur deren Präsentant ausweisen. Daher ist auch eine Auskunftserteilung an die Vorlage der Urkunde gebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95 Veröff: SZ 69/119 8 Ob 120/20k Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 IAABGB §905 IIABWG §31BWG §32KWG 1979 §18
Rechtssatz: Beim Abhebungsvorgang eines Geldbetrages auf Grund eines zur Vorweisung überreichten Sparbuches in den Räumlichkeiten eines Bankinstitutes handelt es sich um eine Holschuld, bei welcher Bereithaltung zur Abholung genügen muß. Entscheidungstexte 10 Ob 2035/96d Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 BBWG §31 Abs1BWG §32KWG 1939 §22
Rechtssatz: Zur Rechtsnatur eines nur auf eine Zahl lautenden Banksparbuches beziehungsweise des Banksparvertrags. Entscheidungstexte 1 Ob 120/70 Entscheidungstext OGH 02.07.1970 1 Ob 120/70 Veröff: SZ 43/121 = EvBl 1971/39 S 73 = RZ 1971,29 = QuHGZ 1971 3/86 6 Ob 23/73 Entscheidungstex... mehr lesen...