Norm
BWG §32Rechtssatz
Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmt Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127419Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016