Norm: BWG §1
Rechtssatz: Die Vertretungsmacht von Geschäftsleitern einer Kreditgenossenschaft deckt jedenfalls auch den Abschluss von Bankgeschäften mit Dritten samt den unmittelbar dazugehörigen Hilfstätigkeiten. Der Begriff des Bankgeschäftes schließt die Verwertung von Kreditsicherheiten ohne jeden Zweifel ein. Entscheidungstexte 5 Ob 295/01w Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 ... mehr lesen...
Norm: BWG §1BWG §40DepG §12
Rechtssatz: Da das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG dient, verbrieft es demnach kein dingliches Recht an dem im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften im Sinne des § 12 DepG über derartige Wertpapiere. Mit der Übertragung des Buches durch den Kontoin... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1009BWG §1DepG §12HGB §383KWG 1979 §1 Abs2 Z5
Rechtssatz: Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist a... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1009BWG §1DepG §12KWG 1979 §1 Abs2 Z5
Rechtssatz: Mit der Zuweisung eines Wertpapierkontos durch den Broker an den Kunden wird dieser Kontoinhaber und Vertragspartner der Bank auch wenn dieser seine Indentität unbekannt ist. Daß der Kunde infolge eines Irrtums das richtige Losungswort nicht gekannt hat, ändert nichts an seiner materiellen Rechtsposition, weil es seiner Auftragnehmerin und Vertreterin (dem Broker) bekannt w... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1009BWG §1DepG §12KWG 1979 §1 Abs2 Z5
Rechtssatz: Hat ein Maklerunternehmer ("Broker"), welches seinen Kunden die Gelegenheit von Effektengeschäften nachweist oder solche Geschäfte vermittelt bzw für den Kunden abschließt ausdrücklich ein anonymes Wertpapierkonto für einen unbekannten Kunden eröffnet, wird damit nicht der Broker selbst Kontoinhaber und Vertragspartner sondern der Kunde. Entscheidungstex... mehr lesen...