RS OGH 2002/1/15 5Ob295/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2002
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Norm

BWG §1

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht von Geschäftsleitern einer Kreditgenossenschaft deckt jedenfalls auch den Abschluss von Bankgeschäften mit Dritten samt den unmittelbar dazugehörigen Hilfstätigkeiten. Der Begriff des Bankgeschäftes schließt die Verwertung von Kreditsicherheiten ohne jeden Zweifel ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0101158

Dokumentnummer

JJR_20020115_OGH0002_0050OB00295_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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