Norm
BWG §1Rechtssatz
Die Vertretungsmacht von Geschäftsleitern einer Kreditgenossenschaft deckt jedenfalls auch den Abschluss von Bankgeschäften mit Dritten samt den unmittelbar dazugehörigen Hilfstätigkeiten. Der Begriff des Bankgeschäftes schließt die Verwertung von Kreditsicherheiten ohne jeden Zweifel ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0101158Dokumentnummer
JJR_20020115_OGH0002_0050OB00295_01W0000_001