Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: Sie haben am 9.6.2007 in *** eine weibliche graue Tigerkatze mit schwarzen Streifen, die ein braunes Flohband trug und keine Krankheitssymptome aufwies, in einer Lebendfalle gefangen und danach getötet, obwohl es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Sie haben dadurch § 6 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z. 2 des Bundestierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF. verletzt. Sie haben dadurch Paragraph 6... mehr lesen...
Index: 86/01
Norm: TSchG §6 Abs1 TSchG §38 Art4 des 7 ZP zur MRK TSchG § 6 heute TSchG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024 TSchG § 6 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024 ... mehr lesen...