TE Uvs Erkenntnis 2009/4/8 052/15/08002

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Veröffentlicht am 08.04.2009
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Index

86/01

Norm

TSchG §6 Abs1
TSchG §38
Art4 des 7 ZP zur MRK
  1. TSchG § 6 heute
  2. TSchG § 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 6 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 6 gültig von 01.01.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
  6. TSchG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2018
  1. TSchG § 38 heute
  2. TSchG § 38 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 38 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 38 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 38 gültig von 29.12.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012
  6. TSchG § 38 gültig von 01.02.2008 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  7. TSchG § 38 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Zechmeister-Stehlik über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Rechtsanwälte *** in ***, vom 03.10.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11.09.2008, Zl. 300-10565-2007, wegen Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

Sie haben am 9.6.2007 in *** eine weibliche graue Tigerkatze mit schwarzen Streifen, die ein braunes Flohband trug und keine Krankheitssymptome aufwies, in einer Lebendfalle gefangen und danach getötet, obwohl es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Sie haben dadurch § 6 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z. 2 des Bundestierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF. verletzt.Sie haben dadurch Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundestierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF. verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gem. § 38 Abs. 1 Z. 2 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF eine Geldstrafe von € 1000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1100.--.Gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF eine Geldstrafe von € 1000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1100.--.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht *** wegen Tierquälerei rechtskräftig freigesprochen worden sei, die Verurteilung lediglich auf die Aussage eines Zeugen vom Hören-Sagen gestützt werde und kein Zeuge bestätigt habe, dass der Berufungswerber jemals eine Lebendfangfalle auf seinem Grundstück aufgestellt gehabt habe und der Berufungswerber zu dem Zeitpunkt als die Katze von dem Hund angefallen wurde, nicht zu Hause gewesen sei. Im Übrigen wandte er sich gegen die Strafbemessung.

Hierüber wurde erwogen:

Am 16. Juli 2007 wurde von der Polizeiinspektion *** Strafanzeige gegen den nunmehrigen Berufungswerber unter Anderem wegen Tierquälerei erstattet, weil er im Laufe der letzten Jahre ca. 20 Katzen in seinem Anwesen, in ***, mit einer Lebendfangfalle gefangen und anschließend im Revier mit einem Flobertgewehr erschossen haben soll. Als Geschädigter wurde unter Anderem *** angegeben. In dieser Anzeige wurde angeführt, dass *** am 09.06.2007 um 13.30 Uhr mündlich die Anzeige über eine Tierquälerei erstattet habe, da am Vortag eine Katze von ihm verschwunden sei. Weiters war angeführt, dass *** bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, dass von ihm zwei Katzen verschwunden seien, wobei beide von *** mit einer Lebendfangfalle gefangen und anschließend von *** dem Hund vorgeworfen worden seien, welcher diese zerbissen habe.

Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt Antrag auf Bestrafung des nunmehrigen Berufungswerbers wegen Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 3 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB gestellt, wobei als Tatzeit bis 8.6.2007 und als Tathandlung Mutwilliges Töten von Katzen angegeben war.Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt Antrag auf Bestrafung des nunmehrigen Berufungswerbers wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Absatz 3, StGB und Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB gestellt, wobei als Tatzeit bis 8.6.2007 und als Tathandlung Mutwilliges Töten von Katzen angegeben war.

In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren beim Bezirksgericht ***, Aktenzeichen 8U 283/07i, wurde der nunmehrige Berufungswerber in der Hauptverhandlung vom 26.3.2008 von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vor dem 08.06.2007 in ***, mutwillig Wirbeltiere, nämlich Katzen, getötet, gemäß § 259 Z. 3 StPO frei gesprochen. Dieses Urteil wurde am 1.4.2008 rechtskräftig.In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren beim Bezirksgericht ***, Aktenzeichen 8U 283/07i, wurde der nunmehrige Berufungswerber in der Hauptverhandlung vom 26.3.2008 von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vor dem 08.06.2007 in ***, mutwillig Wirbeltiere, nämlich Katzen, getötet, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei gesprochen. Dieses Urteil wurde am 1.4.2008 rechtskräftig.

Diese Feststellungen wurden aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und nach Einsichtnahme in den eingeholten Strafakt des Bezirksgerichtes ***, Aktenzeichen 8U 283/07i, getroffen.

Der Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis, am 09.06.2007 die Katze des *** in einer Lebendfalle gefangen und danach getötet zu haben, war daher vom abgeführten Strafverfahren und vom erfolgten Freispruch umfasst. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Erstbehörde als Tatzeit den 09.06.2007 angenommen hat. Weshalb sie als Tatzeit den 09.06.2007 annahm, ist unerklärlich und durch keine Beweisergebnisse gedeckt. Vielmehr hat *** in seiner Einvernahme von der Polizeiinspektion *** am 11.6.2007 ausdrücklich folgendes angegeben: Am Freitag, den 08. Juni abends, sah ich meine Katze noch. Am Samstag den 09. Juni, als ich vom Dienst kam, habe ich meine Katze bereits vermisst. Ich rief zu Mittag meinen Bruder an um mich zu erkundigen. Mein Bruder sagte mir mit den Worten: ‚Der *** hat gestern eine graue Katze drinnen gehabt. In weiterer Folge bestätigte *** aufgrund des braunen Halsbandes, dass es seine Katze gewesen sei. Da *** im Zuge des Verfahrens auch angab, zwei Katzen auf diese Art und Weise verloren zu haben, davon eine im März 2006, ist eindeutig klar, dass es sich bei der am 8.6.2007 getöteten Katze um die 2. Katze des *** gehandelt hat; mehr Katzen hat er nicht verloren. Damit ist die Tötung dieser Katze vom Freispruch umfasst, unabhängig davon, ob diese - wie die Beweisergebnisse ergaben – am 08.06.2007 oder - wie die Erstbehörde annahm – am 09.06.2007 erfolgte.

Art. 4 des 7. ZP zur Europäischen Menschenrechtskonvention und § 38 TSchG und § 6 Abs. 1 TSchG und § 222 StGB lauten:Artikel 4, des 7. ZP zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Paragraph 38, TSchG und Paragraph 6, Absatz eins, TSchG und Paragraph 222, StGB lauten:

Art. 4 des 7. ZP zur Europäischen Menschenrechtskonvention:Artikel 4, des 7. ZP zur Europäischen Menschenrechtskonvention:

Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

  1. 1.Ziffer eins
    Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
  2. 2.Ziffer 2
    Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.Absatz eins, schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
  3. 3.Ziffer 3
    Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15, der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

§ 38 TSchG:Paragraph 38, TSchG:

(1) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. 2.Ziffer 2
    ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  3. 3.Ziffer 3
    an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  4. 4.Ziffer 4
    gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen.(3) Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.(4) Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 6 Abs. 1 TSchG:Paragraph 6, Absatz eins, TSchG:

Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

§ 222 StGB:Paragraph 222, StGB:

(1) Wer ein Tier

  1. 1.Ziffer eins
    roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
  2. 2.Ziffer 2
    aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
  3. 3.Ziffer 3
    mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

Die Verfolgung der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist schon aus dem Grund des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art. 4 des 7. ZP EMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Dies ist hier der Fall. Denn das Töten einer Katze ohne Grund stellt ein zentrales Tatbestandselement des mutwilligen Tötens einer Katze gemäß § 222 Abs. 3 StGB dar. Denn mutwilliges Töten kann nur vorliegen, wenn es dafür keinen vernünftigen Grund gibt. Daher ist der Unrechts- und Schuldgehalt des hier gegenständlichen Täterverhaltens, nämlich des Fangens einer Katze ohne Krankheitssymptome in einer Lebendfalle und des anschließenden Tötens vollständig umfasst.Die Verfolgung der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist schon aus dem Grund des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZP zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des 7. ZP EMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Dies ist hier der Fall. Denn das Töten einer Katze ohne Grund stellt ein zentrales Tatbestandselement des mutwilligen Tötens einer Katze gemäß Paragraph 222, Absatz 3, StGB dar. Denn mutwilliges Töten kann nur vorliegen, wenn es dafür keinen vernünftigen Grund gibt. Daher ist der Unrechts- und Schuldgehalt des hier gegenständlichen Täterverhaltens, nämlich des Fangens einer Katze ohne Krankheitssymptome in einer Lebendfalle und des anschließenden Tötens vollständig umfasst.

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 21.11.2008, 2008/02/0203, ausführte, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich (deutsche Übersetzung publiziert in ÖJZ 2001/22) zum Ausdruck gebracht, Art. 4 des 7. ZP zur MRK beschränke sich nicht auf das Recht, nicht zwei Mal bestraft zu werden, sondern beziehe sich auch auf das Recht, nicht zwei Mal vor Gericht gestellt zu werden.Wie der VwGH in der Entscheidung vom 21.11.2008, 2008/02/0203, ausführte, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich (deutsche Übersetzung publiziert in ÖJZ 2001/22) zum Ausdruck gebracht, Artikel 4, des 7. ZP zur MRK beschränke sich nicht auf das Recht, nicht zwei Mal bestraft zu werden, sondern beziehe sich auch auf das Recht, nicht zwei Mal vor Gericht gestellt zu werden.

Da der Berufungswerber wegen des ihm im gegenständlichen Verfahren vorgeworfenen Verhaltens bereits nach § 222 StGB vor Gericht gestellt wurde, schließt dies das neuerliche vor Gericht stellen wegen desselben Verhaltens nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z. 2 TSchG aus.Da der Berufungswerber wegen des ihm im gegenständlichen Verfahren vorgeworfenen Verhaltens bereits nach Paragraph 222, StGB vor Gericht gestellt wurde, schließt dies das neuerliche vor Gericht stellen wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG aus.

Doch auch unabhängig davon, dass die Tötung der Katze von *** am 09.06.2007 vom erwähnten Strafverfahren umfasst war, liegt aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG keine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine in den Abs. 1 bis 3 des § 38 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG stellt dabei nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. § 38 Abs. 7 TSchG stellt auf die Tat ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, das verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. VwGH 29.04.2008, 2007/05/0125).Doch auch unabhängig davon, dass die Tötung der Katze von *** am 09.06.2007 vom erwähnten Strafverfahren umfasst war, liegt aufgrund der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 38, Absatz 7, TSchG keine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine in den Absatz eins bis 3 des Paragraph 38, leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 38, Absatz 7, TSchG stellt dabei nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Paragraph 38, Absatz 7, TSchG stellt auf die Tat ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, das verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben vergleiche VwGH 29.04.2008, 2007/05/0125).

Nach § 222 Abs. 1 Z.1 StGB macht sich derjenige gerichtlich strafbar, der einem Tier unnötige Qualen zufügt und nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle derjenige, der ein Wirbeltier mutwillig tötet. Nach § 38 TSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 leg. cit. macht sich unter Anderem derjenige strafbar, der ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Der Tatvorwurf des grundlosen Fangens einer Katze ohne Krankheitssymptome in einer Lebendfalle und das anschließende Töten kann auch den Tatbestand des § 222 Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 3 StGB (wie auch das durchgeführte Strafverfahren 8U 283/07i gezeigt hat) verwirklichen. Es liegt daher auch aus diesem Grund keine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 TSchG vor.Nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB macht sich derjenige gerichtlich strafbar, der einem Tier unnötige Qualen zufügt und nach Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle derjenige, der ein Wirbeltier mutwillig tötet. Nach Paragraph 38, TSchG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. macht sich unter Anderem derjenige strafbar, der ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Der Tatvorwurf des grundlosen Fangens einer Katze ohne Krankheitssymptome in einer Lebendfalle und das anschließende Töten kann auch den Tatbestand des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, StGB (wie auch das durchgeführte Strafverfahren 8U 283/07i gezeigt hat) verwirklichen. Es liegt daher auch aus diesem Grund keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, TSchG vor.

Das Strafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte

Töten einer Katze, Straftatbestand, Tatbestandselement

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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