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86/01Norm
TSchG §6 Abs1Rechtssatz
Das Töten einer Katze ohne vernünftigen Grund gemäß § 6 Abs 1 TSchG stellt ein zentrales Tatbestandselement des mutwilligen Tötens einer Katze gemäß § 222 Abs 3 StGB dar. Da der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vom Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens vollständig umfasst war, ist eine Strafverfolgung auf Grund des Art 4 des 7, ZP EMRK unzulässig.Das Töten einer Katze ohne vernünftigen Grund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TSchG stellt ein zentrales Tatbestandselement des mutwilligen Tötens einer Katze gemäß Paragraph 222, Absatz 3, StGB dar. Da der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vom Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens vollständig umfasst war, ist eine Strafverfolgung auf Grund des Artikel 4, des 7, ZP EMRK unzulässig.
Schlagworte
Töten einer Katze, Straftatbestand, TatbestandselementZuletzt aktualisiert am
09.10.2009